Das Problem
Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag eines (Mit-)Gesellschafters enthält eine Klausel, die die Gesellschaft “im Falle einer durch die Gesellschaft erfolgten ordentlichen Kündigung bzw. Nichtverlängerung des Anstellungsvertrages” zur Zahlung einer rechnerisch festgeschriebenen Abfindung verpflichtet. In der Folgezeit veräußert der Mitgesellschafter seine Gesellschaftsanteile, die Gesellschaft wird im Wege der Umwandlung auf eine andere Gesellschaft übertragen, und der Geschäftsführer wird als solcher abberufen. “Überlebt” die Abfindungsklausel eine solche Umwandlung und Abberufung?
Die aktuelle Entscheidung
Die 18. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat die Abfindungsklausel bestätigt. Den Einwand der Gesellschaft, das Vertragsverhältnis der Parteien sei (von einem freien Dienstverhältnis in ein Arbeitsverhältnis) umqualifiziert worden, hat das Arbeitsgericht nicht gelten lassen. Das Vertragsverhältnis sei fortgesetzt und von der Organstellung nicht abhängig gemacht worden. Die Notwendigkeit einer sozialen Absicherung sei mit der Umwandlung des Vertragsverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis nicht entfallen. Diese Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Fazit
Für einen (Mit-)Gesellschafter und Geschäftsführer stellt eine vertragliche Abfindungsklausel nach wie vor ein probates Mittel dar, sich auch in einem Veräußerungs- und Umwandlungsfall gegen das Risiko einer Vertragsbeendigung abzusichern. Aus der Sicht des Käufers ist ein solches Risiko durchaus vermeidbar. Im Rahmen einer Due Diligence muss eine derartige Abfindungsklausel als Risikofaktor erfasst und als ein Teil des “Veräußerungspaketes” aufgehoben werden.
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- “Das Status-Feststellungsverfahren für den GmbH-Geschäftsführer”, in “Der GmbH-Steuer-Berater”2012, 154 ff.
- “Manager-Haftpflicht: Gut genug versichert?”, in “Der GmbH-Steuer-Berater” 2012, 340 ff.
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