Allgemeine Informationen zur befristeten Änderung der Umsatzsteuer:

Durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetz, dem mittlerweile Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben, wird befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 – der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt werden.

Die neuen Umsatzsteuersätze sind auf Lieferungen, sonstige Leistungen und die innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 bewirkt werden. Ziel dieser Maßnahme ist insbesondere die Stärkung der Konjunktur und der Wirtschaftskraft in Deutschland. Die wichtigsten Punkte dieser Änderungen für Umsatzsteuerpflichtige haben wir nachfolgend knapp zusammengefasst:

Entscheidend für den Anfall der Umsatzsteuer ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Leistungsausführung (vgl. § 27 Abs. 1 UStG).

Werden Lieferungen oder sonstige Leistungen nach dem Stichtag des 01.07.2020 und bis einschließlich zum 31.12.2020 ausgeführt, so gilt der Steuersatz in Höhe von 16 % – unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungserteilung, des Zahlungseingangs beim Unternehmen oder der vertraglichen Vereinbarung. Fällt die Leistungsausführung hingegen in das Jahr 2021, so ist die Leistung mit dem Steuersatz in Höhe von 19 % auszuweisen. Dieser Grundsatz gilt sowohl für Unternehmer, die der Soll-Besteuerung unterliegen als auch für solche, die die Ist-Besteuerung anwenden.
Eine Lieferung gilt grundsätzlich als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den Gegenstand erlangt hat (vgl. Abschn. 13.1. Abs. 2 UStAE). Wird ein Gegenstand befördert oder versendet, so gilt die Lieferung mit dem Beginn der Beförderung oder Versendung als ausgeführt. Bei einer Lieferung, die weder befördert noch versendet wird, ist die Lieferung in der Regel dann ausgeführt, wenn die Abnahme erfolgt.

Sonstige Leistungen sind im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt (vgl. Abschn. 13.1. Abs. 3 UStAE).

Bei Dauerleistungen richtet sich die Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes nach dem Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Hauptleistung. Bei unbefristeten Dauerleistungen (z. B. Mietvertrag, Mitgliedsbeitrag) ist in der Regel die Ausführung der Teilleistungen (z. B. monats- oder jahresweise) maßgebend. Bei befristeten Dauerleistungen ist die Leistung mit Ende des Leistungsabschnitts ausgeführt, wenn keine Teilleistungen vorliegen (vgl. Abschn. 13.1. Abs. 3 UStAE).

Die Anwendung der neuen Regelungen auf Teilleistungen (vgl. Abschn. 13.4. UStAE) werden insbesondere relevant für die Baubranche. Werden Teilleistungen ausgeführt, kommt es für die Anwendung einer Änderungsvorschrift nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung, sondern darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden. Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen, für die das Entgelt gesondert vereinbart und abgerechnet wird. Teilleistungen werden als solche anerkannt, wenn sie gewisse Voraussetzungen erfüllen: Bei Werklieferungen beispielsweise muss der Leistungsteil abgenommen worden sein; bei Werkleistungen muss er vollendet oder beendet worden sein.

Bei Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen und Vorschüssen ist ebenfalls der Zeitpunkt der Leistungserbringung entscheidend. Wird beispielsweise die Anzahlung vor dem 01.07.2020 vereinnahmt und die Leistung nach diesem Stichtag erbracht, unterfällt das gesamte Entgelt dem verminderten Steuersatz in Höhe von 16 %. Umgekehrt müssen 19 % Umsatzsteuer veranschlagt werden, sollte die Anzahlung zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 vorgenommen, die Leistung aber erst 2021 erbracht werden. Sollte die Berechnung der Umsatzsteuer beispielsweise aufgrund des Auseinanderfallens von Zahlung und Leistung korrigiert werden müssen, so ist sie für den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird (vgl. § 27 Abs. 1 S. 3 UStG).

Fazit

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