Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Entlastung des Geschäftsführers bei der GmbH & Co. KG

Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Entlastung des Geschäftsführers bei der GmbH & Co. KG:

Zugrundeliegender Sachverhalt und rechtliche Fragestellung:

Im Fall betroffen war eine „klassische“ GmbH & Co. KG, bei der ausschließlich die Komplementär-GmbH geschäftsführungs- und vertretungsbefugt war und bei der die Kommanditisten als Geschäftsführer für die Komplementär-GmbH – und damit mittelbar für die KG – tätig waren. Unternehmensgegenstand war die Verwaltung von Immobilien. In diesem Zusammenhang stellte sich heraus, dass der durch die Kommanditgesellschaft beauftragte Hausverwalter Vermögen der GmbH & Co. KG in einer sechsstelligen Höhe veruntreut hatte. Nachdem dies festgestellt wurde, machte einer der Gesellschafter der Kommanditgesellschaft (der Kläger) einen Geschäftsführer der Komplementär-GmbH verantwortlich und verklagte diesen in einem Parallelverfahren auf Schadenersatz. Ungeachtet dieser Klage wurden allerdings bei der GmbH & Co. KG gegen die Stimmen des Klägers von den übrigen Gesellschaftern Entlastungsbeschlüsse zugunsten der Komplementär-GmbH gefasst. Mit der der hier angesprochenen Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Klage wandte der Kläger sich im Wege der Feststellungsklage (Feststellung auf Nichtigkeit der Entlastungsbeschlüsse) gegen diese Entlastungen.

Im Rahmen der Beurteilung dieses Sachverhaltes hatte der Bundesgerichtshof im Wesentlichen zwei Rechtsfragen zu entscheiden, nämlich

  • Darlegungs- und Beweislast für die Geltendmachung von Pflichtverletzungen (vorliegend: Veruntreuung von Vermögen bei der KG) im Verhältnis zu dem geschäftsführenden Gesellschafter, gegen den ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht und deswegen auch die Entlastung verweigert werden soll:Hintergrund dieser Rechtsfrage ist § 43 Abs. 1 GmbHG (der auch für die Komplementär-GmbH bei der GmbH & Co. KG einschlägig ist). Danach muss die den Geschäftsführer in Anspruch nehmende GmbH nur darlegen und ggf. beweisen, dass der Geschäftsführer durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten einen Schaden der GmbH verursacht hat. Im Wege der Beweislastumkehr trägt der in Anspruch genommene Geschäftsführer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der von der GmbH dargelegte Schaden nicht auf einer von ihm schuldhaft begangenen Pflichtverletzung beruht; der Geschäftsführer muss sich vom Vorwurf einer möglichen Pflichtverletzung entlasten. Bei der Inanspruchnahme gem. § 43 GmbHG kommt es also zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, was die Voraussetzung der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens angeht. Im hier besprochenen Fall war fraglich, ob diese Umkehr der Darlegungs- und Beweislast auch gilt für die Frage, ob dem Geschäftsführer Entlastung verweigert werden darf, ob also der Gesellschafter den Entlastungsbeschluss angreifen kann unter Hinweis auf eine mögliche Pflichtwidrigkeit und der Geschäftsführer seinerseits darlegen und beweisen muss, dass diese Pflichtwidrigkeit nicht stattgefunden und er Anspruch auf Entlastung hat. Der BGH entschied, dass die Beweislastumkehr, die für die Inanspruchnahme auf Schadenersatz zulasten des Geschäftsführers gilt, nicht in der rechtlichen Auseinandersetzung über Begründetheit oder Unbegründetheit der Entlastung Anwendung findet, dass also der Gesellschafter, der sich gegen die Entlastung wendet, für die Gründe der Versagung der Entlastung (also auch für die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Geschäftsführers) die volle Darlegungs- und Beweislast trägt.
  • Wirkung der Entlastung der Komplementär-GmbH für den Geschäftsführer persönlich:Eine zweite im Rahmen des Urteils zu entscheidende Frage betrifft die Reichweite des Entlastungsbeschlusses bei der GmbH & Co. KG zugunsten der Komplementär-GmbH. Im zugrundeliegenden Sachverhalt war auch die Entlastung der Komplementär-GmbH (die ja die unmittelbare Geschäftsführerin der KG ist) beschlossen worden. Der Bundesgerichtshof entschied, dass dieser Entlastungsbeschluss der Gesellschafter der Kommanditgesellschaft bei der GmbH & Co. KG zugunsten der Komplementär-GmbH auch mittelbar zugunsten des persönlich handelnden Geschäftsführers der Komplementär-GmbH gilt. Dementsprechend könnte – soweit unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislast nachgewiesen – eine Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH persönlich auch eine Begründung sein, die Entlastung zugunsten der Komplementär-GmbH zu verweigern.

Fazit

Eigene Wertung und Hinweise zu den praktischen Konsequenzen aus Beratersicht:

Das Urteil enthält wesentliche Aussagen von allgemeiner Bedeutung zum Haftungssystem und zur Wirkung der Entlastung betreffend die Geschäftsführung einer GmbH & Co. KG. Die praktische Bedeutung ergibt sich aus der weiten Verbreitung dieser Rechtsform, vor allem im Mittelstand. Es lassen sich folgende allgemeine Aussagen aus der Entscheidung ableiten:

  • Die Entlastung hat im Haftungssystem der GmbH und über die Geltung der Grundsätze des GmbH-Rechts für die Komplementär-GmbH auch für die GmbH & Co. KG unter dem Gesichtspunkt einer Haftungsminimierung für den Geschäftsführer eine erhebliche Bedeutung. Die Entlastung, über die die Gesellschafter durch Beschluss entscheiden, führt dazu, dass Ersatzansprüche der Gesellschaft nicht mehr geltend gemacht werden können, soweit die Entlastungswirkung reicht. Bei der Entlastung handelt es sich zwar nicht um einen rechtsgeschäftlichen Verzicht auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, sondern um eine Billigung der bisherigen Handlungen des Geschäftsführers. Sie führt jedoch dazu, dass der entlastete Geschäftsführer von allen bei der Beschlussfassung erkennbaren Ersatzansprüchen befreit wird (vgl. etwa Lutter / Hommelhoff / Bayer, § 46 GmbHG, Rz. 26 m.w.N.).
  • Speziell bei der GmbH & Co. KG wirkt der Beschluss zur Entlastung der Komplementär-GmbH (der durch die Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft gefasst wird) mittelbar auch für die bei der Komplementär-GmbH persönlich tätigen GmbH-Geschäftsführer. Dies ist konsequent. Es entspricht der herrschenden Meinung und der ständigen Rechtsprechung, dass einer geschädigten GmbH & Co. KG (also der Kommanditgesellschaft) gegen den für die Komplementär-GmbH persönlich tätigen Geschäftsführer ein direkter Anspruch zusteht, auch wenn kein direktes Anstellungsverhältnis zwischen der Kommanditgesellschaft und dem Geschäftsführer persönlich besteht (der Anstellungsvertrag besteht oft zwischen der Komplementär-GmbH und dem Geschäftsführer). Dieser direkte Anspruch wird daraus hergeleitet, dass ein Anstellungsvertrag zwischen dem persönlich tätigen Geschäftsführer und der Komplementär-GmbH ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte – und zwar mit der Schutzwirkung für die Kommanditgesellschaft – ist (vgl. etwa BGH GmbH-Steuerberater 2013, 341 m.z.N. aus der früheren Rechtsprechung).
  • Die Beweislastumkehr, die im Rahmen der Haftung auf sorgfältiges Geschäftsführerhandeln gem. § 43 GmbHG zulasten des GmbH-Geschäftsführers gilt beinhaltet praktisch erhebliche Risiken für den Geschäftsführer, da er – bei Darlegung und Nachweis darüber, dass er durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten einen Schaden der GmbH verursacht hat – seinerseits die Darlegungs- und Beweislast für tatsächlich pflichtgemäßes Verhalten hat. Dieser Grundsatz hat nach dem hier besprochenen Urteil seinen Grund in der größeren Sachnähe des Geschäftsführers zum haftungsrelevanten Geschehen. Da er als der handelnde Geschäftsführer das größte Näheverhältnis zu dem ihm als möglicherweise pflichtwidrig vorgeworfenen Verhalten hat, obliegt ihm die Darlegung und ggf. Beweisführung dazu, dass er sich ordnungsgemäß verhalten hat.
  • Dieser Grund der größeren Sachnähe, der zur Beweislastumkehr im Rahmen der Haftung gem. § 43 GmbHG führt, greift nicht im Zusammenhang mit der Beschlussfassung zur Entlastung (oder der Anfechtung bzw. Feststellung auf Nichtigkeit eines Entlastungsbeschlusses durch einen Gesellschafter). In diesem Fall bleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, der sich auf ein pflichtwidriges Verhalten eines anderen beruft, die Pflichtwidrigkeit beweisen muss. Wenn also ein Gesellschafter die Entlastung verweigern möchte, muss er – der Gesellschafter – den dafür vorliegenden Grund in Form eines pflichtwidrigen Verhaltens darlegen und beweisen.
  • Grundsätzlich gilt bei einer Kommanditgesellschaft gem. §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB für die Haftung des geschäftsführenden Gesellschafters der Sorgfaltsmaßstab des § 708 BGB (er hat die in eigenen Angelegenheiten geltende Sorgfalt anzuwenden). Diese Haftungserleichterung gilt allerdings nicht für den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH im Verhältnis zur GmbH & Co. KG, sofern er – der Geschäftsführer – nicht gleichzeitig Gesellschafter der GmbH & Co. KG ist. Im Falle dieser Geschäftsführungskonstellation findet vielmehr ausschließlich der (strengere) Haftungsmaßstab des § 43 GmbHG mittelbar über die Komplementär-GmbH Anwendung (BGH WM 1981, 440, 441).

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