Corona erreicht den BGH

Die Problematik

Während die Corona-Pandemie in den letzten zwei Jahren in die meisten Lebensbereiche vorgedrungen ist, belasteten ihre wirtschaftlichen Folgen insbesondere Menschen und Unternehmen, die mit pandemiebedingten Betriebsschließungen konfrontiert wurden. Nachdem dies in vielen Fällen zunächst die Instanzgerichte im Land beschäftigt hat, liegen mit dem Beginn des dritten Pandemie-Jahres nun auch die ersten beiden Urteile des Bundesgerichtshofes vor, die sich mit zwei Facetten dieser Problematik beschäftigen.

 

 

  1. Anpassung der Geschäftsraummiete

Das Urteil

Am 12.01.2022 entschied der BGH zunächst über die viele Mieter und Vermieter lange beschäftigende Frage, ob pandemiebedingte Schließungen oder Einschränkungen zu einer Minderung der Geschäftsraummiete berechtigen können. Im Ergebnis sieht der BGH abhängig vom jeweiligen Einzelfall die Möglichkeit eines Anpassungsrechtes hinsichtlich der Mietzahlungen aufgrund einer pandemiebedingten Störung der Geschäftsgrundlage.

Gegenstand der Entscheidung war ein Mietvertrag über die Räumlichkeiten eines Einzelhandelsgeschäfts. Im März/April 2020 kam es im Rahmen der bundesweiten „Lockdown“-Maßnahmen der Länder auf Grundlage von § 28 Abs. 1 IfSG zur Schließung des Geschäfts. Nachdem die Mieterin unter Berufung auf ein Minderungsrecht die Miete für den betroffenen Zeitraum einbehielt, klagte die Vermieterin auf Zahlung. Der BGH verwies die Sache an das OLG Dresden zurück, das die Beklagte zur Zahlung von 50 % der zurückgehaltenen Miete verurteilt hatte.

Ein mietvertragliches Minderungsrecht bestehe aus Sicht des BGH zwar nicht, da die Schließung der Geschäftsräume keinen Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB darstelle. Es liege jedoch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB vor, da die Vertragsparteien die eingetretene Ausnahmesituation nicht bedacht hatten. Je nach den Umständen des Einzelfalls könne dies zu einer Unzumutbarkeit eines Festhaltens am unveränderten Vertrag führen, denn durch pandemiebedingte Schließungen sei nicht allein das Verwendungsrisiko des Mieters betroffen, sondern verwirkliche sich ein allgemeines Risiko, das von beiden Vertragsparteien getragen werden müsse. In welchem Umfang dies zu einer Vertragsanpassung führen könne, sei durch eine Abwägung der dem Mieter entstandenen Nachteile, der Interessen des Vermieters und möglicher ausgleichender Gesichtspunkte zu ermitteln. Hierbei treffe den Mieter die Beweislast hinsichtlich seiner erlittenen Nachteile und ihrer Ursache in der pandemiebedingten Schließung. Eine Existenzgefährdung des Mieters, die bisher teilweise als erforderlich erachtet wurde (so LG Heidelberg Urt. v. 30.7.2020 – 5 O 66/20; KG Urt. v. 1.4.2021 – 8 U 1099/20), verlangt der BGH nicht. Eine pauschale Betrachtung verbiete sich in jedem Fall, sodass der BGH auch den 50:50-Ansatz des OLG Dresden verwarf. Je nach den Umständen des Einzelfalles kommen letztlich Anpassungen des Vertrages in verschiedenem Maße, jedoch auch eine Zumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag in Betracht.

Bewertung

Eine Musterlösung für die vielfachen ähnlichen Fälle bietet das Urteil des BGH demnach nicht, was angesichts der vielfältigen Fallgestaltungen auch konsequent erscheint. Die Entscheidung gibt jedoch mit dem Kriterium der Unzumutbarkeit eines Festhaltens am Vertrag den entscheidenden Gesichtspunkt jeder vorzunehmenden Abwägung im Einzelfall sowie die hierbei maßgeblichen Faktoren vor. Letztlich gilt: Je nachteiliger sich eine pandemiebedingte Betriebsschließung für einen Mieter ausgewirkt hat, ohne dass dies etwa durch anderweitige Einnahmequellen oder staatliche Unterstützung ausgeglichen worden ist, desto eher liegt eine Unzumutbarkeit vor und desto weitgehender kann eine Anpassung des Vertrages geboten sein.

Wenden Sie sich für eine Beurteilung und Beratung im konkreten Fall gerne an unsere Berater.

 

 

2. Betriebsschließungsversicherung

Das Urteil

Mit weiterem Urteil vom 26.01.2022 beschäftigte sich der BGH mit der Eintrittspflicht von Betriebsschließungsversicherungen für pandemiebedingte Schließungen. Hier bestätigte der BGH die Linie der Vorinstanzen, wonach je nach Formulierung der Vertragsbedingungen kein Versicherungsschutz besteht, wenn dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

Gegenständlich war die Klage eines Gastwirtes auf Feststellung eines Entschädigungsanspruches gegen die Axa-Versicherung aufgrund der pandemiebedingten Schließung seines Lokals. Die Versicherungsbedingungen sahen Versicherungsschutz vor für Betriebsschließungen, die zur Verhinderung von meldepflichtigen Krankheiten angeordnet werden. Sie umfassten eine Auflistung solcher meldepflichtigen Infektionskrankheiten.

Anders als die Vorinstanz, das OLG Schleswig, setzt der BGH für eine Eintrittspflicht der Versicherung zunächst nicht die Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenen Gefahr voraus.

Der BGH erachtete allerdings die Auflistung der meldepflichtigen Krankheiten in den Versicherungsbedingungen als abschließend und angesichts ihres klaren Wortlautes als wirksam. Für den Versicherungsnehmer stelle sich die Formulierung insbesondere nicht nur als beispielhafte Auflistung oder als pauschale Verweisung auf Krankheiten nach dem IfSG dar, sondern lediglich auf die in den Bedingungen selbst aufgeführten Krankheiten. Da das Corona-Virus hierin in keiner Form genannt wird, bestehe auch keine Eintrittspflicht der Axa. Eine Benachteiligung für den Versicherungsnehmer liege darin nicht, da dem Versicherer sein Interesse an einer kalkulierbaren Begrenzung des Versicherungsschutzes nicht abgesprochen werden könne.

Bewertung

Diese Entscheidung wird sich auf jene Fälle übertragen lassen, bei denen eine entsprechende Regelung und Auflistung in den Versicherungsbedingungen enthalten ist. Eine andere Bewertung erscheint jedoch weiterhin denkbar für Fälle, in denen mangels einer solchen Auflistung auch ihre abschließende und damit das Corona-Virus ausschließende Funktion entfällt. Dann könnte im Zweifel von einer pauschalen Verweisung auf das IfSG auszugehen sein, sodass sämtliche dort (in §§ 6 und 7) geregelten Krankheiten vom Versicherungsschutz umfasst wären, folglich auch das Corona-Virus.

Mit weiteren Fragen oder für eine Beratung im konkreten Fall wenden Sie sich gerne an unsere Berater.

Der Inhalt dieses Artikels ist zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung aktuell und korrekt. Da sich die Umstände schnell ändern können, nehmen Sie im Zweifelsfall bitte Kontakt mit den zuständigen Beratern auf.

Ihre Ansprechpartner

Jörg Reinartz
Fachanwalt für Versicherungsrecht

geboren 1960, Rechtsanwalt seit 1990
Sprachen: Englisch, Italienisch

Telefon: (0221) 272 50 – 211
Telefax: (0221) 272 50 – 333
reinartz(at)wirtz-kraneis.com

Tätigkeitsbereich
  • Haftpflicht- und Versicherungsrecht
  • Miet- und Leasingrecht (einschließlich Abwehr von Regressansprüchen gegen Rechtsanwälte oder Notare mit mietrechtlichem Bezug)
  • Immobilienrecht & “Real Estate” insbesondere Vertragsgestaltung und Beratung bei Vertragsbeendigung sowie mit Immobilienrecht zusammenhängende öffentlich-rechtliche Fragen
  • Wettbewerbs- und Markenrecht
Sonstige Aktivitäten
  • Mitglied im Arbeitskreis EDV und Recht Köln e.V.
  • Mitglied in der Deutsch-Italienischen Juristenvereinigung
  • Mitglied in Deutsche Gesellschaft für Vermögensschadenhaftpflicht e.V., DGVH
  • Mitglied der Gesellschaft für Auslandsrecht
  • Mitglied der ARGE Mietrecht und WEG im Deutschen Anwaltverein
  • Mitglied der Kölner Juristischen Gesellschaft e.V.
  • Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V.
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Martin Jäger
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht | Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

geboren 1964, Rechtsanwalt seit 1995
Sprachen: Englisch

Telefon: (0221) 272 50 – 210
Telefax: (0221) 272 50 – 333
jaeger(at)wirtz-kraneis.com 

Tätigkeitsbereich
  • Bank- und Kapitalmarktrecht, insbesondere Darlehensrecht und Baufinanzierung
  • Immobilienrecht, insbesondere Vertrieb von Einzelimmobilien als Kapitalanlage (Prospektgestaltung)
  • Miet- und Leasingrecht, insbesondere Finanzierungsleasing für Gewerbekunden
  • Wohnungseigentumsrecht
  • Zwangsvollstreckung
Sonstige Aktivitäten
  • Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltverein
  • Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktecht des Deutschen Anwaltverein
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht | Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Florian Kelm, LL.M.
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

geboren 1975, Rechtsanwalt seit 2003
Sprachen: Englisch

Telefon: (0221) 272 50 – 210
Telefax: (0221) 272 50 – 333
kelm(at)wirtz-kraneis.com

Tätigkeitsbereich
  • Bank- und Kapitalmarktrecht, insbesondere Abwehr von Haftungsansprüche aus Anlageberatung und -vermittlung
  • Leasingrecht, insbesondere Finanzierungsleasing für Gewerbekunden
  • Vertriebsrecht
  • Immobilienrecht, insbesondere Vertrieb von Einzelimmobilien als Kapitalanlage (Prospektgestaltung)
Sonstige Aktivitäten
  • Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im DAV
  • Mitglied im Ausschuss Bank- und Kapitalmarktrecht des Kölner Anwaltvereins
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Matthias Golla
Rechtsanwalt

geboren 1993, Rechtsanwalt seit 2022

Sprachen: Englisch

Telefon: (0221) 272 50 – 0
Telefax: (0221) 272 50 – 333
golla(at)wirtz-kraneis.com

Tätigkeitsbereich
  • Haftpflicht- und Versicherungsrecht
  • Miet- und Leasingrecht (einschließlich Abwehr von Regressansprüchen gegen Rechtsanwälte oder Notare mit mietrechtlichem Bezug)
  • Immobilienrecht & “Real Estate” insbesondere Vertragsgestaltung und Beratung bei Vertragsbeendigung sowie mit Immobilienrecht zusammenhängende öffentlich-rechtliche Fragen
Rechtsanwalt