Darlegungs- und Beweislast im Organhaftungsstreit

Das Problem

Kommt es zu einem Organhaftungsstreit zwischen einer GmbH und einem (ehemaligen) Geschäftsführer, treten insbesondere nach dessen Abberufung oftmals Schwierigkeiten im Rahmen der Beweislast bei der Geltendmachung von möglichen Schadensersatzansprüchen durch die GmbH auf. Es stellt sich teilweise die Frage, welche Auswirkungen die sich aus § 43 GmbHG ergebenden Verantwortlichkeiten des Geschäftsführers in Bezug auf Sorgfalts- und Dokumentationspflichten im Betrieb auf die Darlegungs- und Beweislast haben. Die Beantwortung der Frage hat unmittelbare Auswirkungen auf die Verteidigungsmöglichkeiten des bereits abberufenen Geschäftsführers während des Organhaftungsstreits.

Das aktuelle Urteil

Das OLG Köln hat sich mit dieser Thematik im Zuge eines Urteils vom 02.05.2024 (18 U 190/22, BeckRS2024, 14255) befasst. Im vorliegenden Fall wurde der Geschäftsführer einer GmbH, die eine Schießanlage für Sportschützen betreibt, abberufen und in Haftung genommen. Dies geschah, nachdem infolge einer Inventur offenbar wurde, dass erhebliche Fehlbestände an Munition und Material bestanden, die während seiner Amtszeit von 2013 bis 2020 auftraten. Die GmbH nahm den Geschäftsführer auf Schadenersatz wegen des Materialwertes des Fehlbestands in Anspruch. Das OLG Köln hat den Klageanträgen teilweise stattgegeben; der Senat stellte fest, dass der Beklagte gegen seine Pflichten zur ordnungsgemäßen Buch- und Kassenführung verstoßen habe, was eine Haftung nach § 43 II GmbHG auslöst. Die Klägerin habe im Sinne der analogen Anwendung des § 93 II S.2 AktG durch die Vorlegung von Inventurlisten und Abrechnungen ausreichend dargelegt, dass ein Schaden in Form von Fehlmengen durch das Verhalten des Geschäftsführers entstanden sei. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass der Geschäftsführer sich nicht durch § 138 IV ZPO mit Nichtwissen auf die vorgelegten Belege berufen könne, da er auch als ehemaliger Geschäftsführer ein Recht auf Einsicht in die relevanten Unterlagen gehabt hätte. Für die Munitionsfehlbestände konnte sich der Geschäftsführer auch nicht auf eine Entlastung durch die Gesellschafterversammlung berufen, da diese Entlastung nur dann wirksam ist, wenn den Gesellschaftern alle haftungsbegründenden Tatsachen bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Hingegen wurde die Klage bezüglich der Fehlbestände teilweise abgewiesen, da der Beklagte durch ein Sachverständigengutachten nachweisen konnte, dass die Fehlmengen den marktüblichen Bruchquoten entsprachen.

Stellungnahme / Fazit

Das OLG Köln hat sich mit dieser Thematik im Zuge eines Urteils vom 02.05.2024 (18 U 190/22, BeckRS2024, 14255) befasst. Im vorliegenden Fall wurde der Geschäftsführer einer GmbH, die eine Schießanlage für Sportschützen betreibt, abberufen und in Haftung genommen. Dies geschah, nachdem infolge einer Inventur offenbar wurde, dass erhebliche Fehlbestände an Munition und Material bestanden, die während seiner Amtszeit von 2013 bis 2020 auftraten. Die GmbH nahm den Geschäftsführer auf Schadenersatz wegen des Materialwertes des Fehlbestands in Anspruch. Das OLG Köln hat den Klageanträgen teilweise stattgegeben; der Senat stellte fest, dass der Beklagte gegen seine Pflichten zur ordnungsgemäßen Buch- und Kassenführung verstoßen habe, was eine Haftung nach § 43 II GmbHG auslöst. Die Klägerin habe im Sinne der analogen Anwendung des § 93 II S.2 AktG durch die Vorlegung von Inventurlisten und Abrechnungen ausreichend dargelegt, dass ein Schaden in Form von Fehlmengen durch das Verhalten des Geschäftsführers entstanden sei. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass der Geschäftsführer sich nicht durch § 138 IV ZPO mit Nichtwissen auf die vorgelegten Belege berufen könne, da er auch als ehemaliger Geschäftsführer ein Recht auf Einsicht in die relevanten Unterlagen gehabt hätte. Für die Munitionsfehlbestände konnte sich der Geschäftsführer auch nicht auf eine Entlastung durch die Gesellschafterversammlung berufen, da diese Entlastung nur dann wirksam ist, wenn den Gesellschaftern alle haftungsbegründenden Tatsachen bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Hingegen wurde die Klage bezüglich der Fehlbestände teilweise abgewiesen, da der Beklagte durch ein Sachverständigengutachten nachweisen konnte, dass die Fehlmengen den marktüblichen Bruchquoten entsprachen.

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