D&O-Versicherungsschutz für Zahlungen nach Insolvenzreife?

Der BGH hat sich jüngst mit der Frage beschäftigt, ob Zahlungsverpflichtungen eines GmbH-Geschäftsführers für von ihm nach Insolvenzreife veranlasste Zahlungen vom D&O-Versicherungsschutz umfasst sind.

Zum Hintergrund:

Gemäß § 64 S. 1 GmbHG sind die Geschäftsführer einer GmbH der Gesellschaft zum Ersatz von solchen Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Zahlungen mit der Sorgfalt eines “ordentlichen Geschäftsmanns” vereinbar sind. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 COVInsAG ist die Haftung zwar vorübergehend für solche Zahlungen, die “im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen”, eingeschränkt, wenn pandemiebedingt keine Insolvenzantragspflicht besteht. Das Risiko einer Haftung gemäß § 64 GmbHG bleibt gleich-wohl auch in der aktuellen Zeit bestehen. Muss der Geschäftsführer Zahlungen gemäß § 64 GmbHG gegenüber dem Insolvenzverwalter erstatten, stellt sich regelmäßig die Frage, ob eine solche Erstattungsverpflichtung von einer D&O-Versicherung gedeckt ist.

Die Auffassung des BGH

Der BGH hat mit Urteil vom 18.11.2020 (Az.: IV ZR 217/19) entschieden, dass es sich bei einem Anspruch gemäß § 64 S. 1 GmbHG um einen gesetzlichen Haftpflichtanspruch im Sin-ne der dem Urteil zugrundeliegenden D&O-Versicherungsbedingungen handeln würde. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer / Versicherter würde einen Anspruch gemäß § 64 S. 1 GmbHG als Schadenersatzanspruch im Sinne der maßgeblichen Versicherungsbedingun-gen ansehen. Eine Zahlungsverpflichtung gemäß § 64 GmbHG fällt damit unter den D&O-Versicherungsschutz. Das OLG Düsseldorf hatte mit Urteil vom 20.07.2018 (Az.: 4 U 93/16) noch entschieden, dass es sich bei § 64 S. 1 GmbHG nicht um einen gesetzlichen Haft-pflichtanspruch auf Schadenersatz, sondern um einen “Ersatzanspruch eigener Art” handele. Dem war das OLG Frankfurt in einer Entscheidung vom 07.08.2019 (3 O 6/19) gefolgt.

Fazit

Konsequenzen für die Praxis

Die Haftung nach § 64 GmbHG und die sich daran anschließende Frage der Erstattungsfä-higkeit durch eine D&O-Versicherung sind eine Dauerthema. Kann der Insolvenzverwalter einmal eine Insolvenzreife / Zahlungsunfähigkeit sowie im Anschluss daran erfolgte Zahlungen nachweisen, ist es in der Regel schwierig, sich gegen Ansprüche gemäß § 64 GmbHG zur Wehr zu setzen. Umso wichtiger ist die Frage, ob und inwieweit solche Zahlungen vom D&O-Versicherungsschutz abgedeckt sind. Ob und inwieweit dies der Fall ist, hängt sehr wesent-lich von der konkreten Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen ab. Gibt es im D&O-Versicherungsvertrag keine Sonderregelungen für § 64 GmbHG, hat der GmbH-Geschäftsführer nun durch das BGH-Urteil vom 18.11.2020 gute Chancen, die vom Insol-venzverwalter begehrten Zahlungen durch die D&O-Versicherung erstattet zu erhalten, wenn nicht sonstige Ausschlusstatbestände erfüllt sind (z.B. eine wissentliche Pflichtverletzung).

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