Die Urteile
Mit zwei Entscheidungen vom 06.10.2021 (22 W 67/21 und 22 W 73/21, Kurzfassung veröffentlicht in GmbH-StB 2022, 108 ff.) hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass sowohl das Fehlen der Angabe einer zustellfähigen Geschäftsanschrift als auch die Unterlassung der Einzahlung eines für die Anmeldung angeforderten Gerichtskostenvorschusses jeweils für sich genommen Gründe darstellen, im Falle der Gründung einer GmbH deren Anmeldung zum Handelsregister zurückzuweisen und die Gesellschaft dementsprechend nicht einzutragen.
Zugrundeliegende Sachverhalte und Entscheidungsinhalt
In dem von beiden Entscheidungen betroffenen Fall meldete der Geschäftsführer einer UG (also in dieser speziellen Form der GmbH als Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt gemäß § 5a GmbHG) in der vorgeschriebenen notariell beglaubigten Form die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister an. Das Gericht forderte nach Eingang der Anmeldung einen Kostenvorschuss für die Eintragung in Höhe von € 150,00 an, wobei die Kostenvorschussanforderung nicht an die in der Anmeldung angegebene inländische Geschäftsanschrift zugestellt werden konnte. Eine vom Registergericht daraufhin an den die Anmeldung einreichenden Notar gerichtete Aufforderung, entweder eine geänderte inländische Geschäftsanschrift anzugeben oder zu versichern, dass die Gesellschaft unter der bisherigen inländischen Geschäftsanschrift postalisch erreichbar sei, wurde nicht beantwortet; die Einzahlung des Kostenvorschusses erfolgte nicht. Das Registergericht hat daraufhin die Anmeldung zurückgewiesen. Eine hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde (Rechtsbehelf im registerrechtlichen Verfahren) blieb erfolglos. Das Kammergericht Berlin hat die Beschwerde aus zwei – nach der Entscheidung jeweils unabhängig voneinander geltenden – Gründen zurückgewiesen, nämlich zum einen mangels ordnungsgemäßer Angabe einer inländischen und zustellungsfähigen Geschäftsanschrift und zum anderen mangels Zahlung des Kostenvorschusses.
Wertung und Hinweise zu den praktischen Konsequenzen
Die Entscheidungen sind zwar zum speziellen Fall der Gründung einer Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt ergangen, sind jedoch angesichts der allgemeinen Formulierung der Begründung auf alle GmbH-Gründungen übertragbar. Sie zeigen, an welchen Formalien eine GmbH-Gründung unter Umständen scheitern kann und macht dabei deutlich, dass im Gründungsvorgang wesentliches Augenmerk auch auf solche Formalien wie die anzugebende inländische Geschäftsanschrift (vgl. § 15a HGB) und die pünktliche Zahlung eines angeforderten Kostenvorschusses für die Eintragung zu legen ist. Die Nichterfüllung dieser Gründungsvoraussetzungen (also Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Eintragung) kann auch materiell-rechtliche Folgen für die Haftung der Gründer und für die Handelndenhaftung des Geschäftsführers (§ 11 Abs. 2 GmbHG) haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften die Gründungsgesellschafter für die ab der Beurkundung der Satzung bis zur Eintragung entstehenden Verbindlichkeiten der GmbH (die beispielsweise schon dadurch entstehen können, dass schon vor der Eintragung Geschäfte aufgenommen werden) nur in beschränktem Umfange persönlich und auch nur gegenüber der Gesellschaft selbst (vgl. etwa BGH DB 1997, 867; BGH DB 2001, 2593). Aus dieser “Innenhaftung” kann jedoch eine direkte und unbeschränkte Außenhaftung werden, wenn es nicht zur Eintragung kommt, beispielsweise, weil das Eintragungsverfahren nicht ernsthaft betrieben wird (BGH DB 2003, 38; BAG GmbH-StB 2000, 271; BAG GmbH-StB 2006, 195). Genau ein “nicht ernsthaftes Betreiben” in diesem Sinne und damit das Entstehen einer direkten Außenhaftung der Gründungsgesellschafter kann sich aus der Nichteinzahlung des Kostenvorschusses und/oder der nicht ordnungsgemäßen Angabe einer Geschäftsanschrift ergeben, da an diesen beiden Merkmalen die Eintragung – zu Recht – scheitern kann. Da die Eintragung der GmbH gleichzeitig auch Voraussetzung für das Erlöschen der in der Phase bis zur Eintragung für dann eingegangene Verbindlichkeiten bestehenden Handelndenhaftung des Geschäftsführers (unabhängig von dessen Gesellschafterstellung) ist, wird auch diese Handelndenhaftung durch die Nichteinhaltung der genannten Formalien in der Gründungsphase zumindest verlängert. Im Ergebnis ist sowohl den Gründungsgesellschaftern als auch dem für das Eintragungsverfahren zuständigen Geschäftsführer – und natürlich ebenfalls den die Gründung betreuenden rechtlichen Beratern – dringend zu raten, auf diese Formalien zu achten.
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