Haftungsgefahren und Vertretungsbefugnisse beim Kurzarbeitergeld

Das Problem

Aufgrund der Pandemie und des zwischenzeitlichen Lockdowns waren / sind viele Unternehmen gehalten, Kurzarbeitergeld zu beanspruchen. Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem eine Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen ist. Sind seit dem letzten Monat, für den Kurzarbeitergeld gewährt wurde, drei Monate verstrichen, so kann Kurzarbeitergeld nur nach einer erneuten Anzeige über Arbeitsausfall gewährt werden (§ 104 Abs. 3 SGB III). An die Anzeige über den Arbeitsausfall schließt sich das Antragsverfahren an. Auch hier ist eine Dreimonatsfrist zu beachten (§ 325 Abs. 3 SGB III).

Um das Kurzarbeitergeld zu beantragen, haben zahlreiche Unternehmen Beratungsleistungen von Steuerberatern in Anspruch genommen. Ob und inwieweit der Steuerberater hierbei tätig werden kann, ist problematisch.

Das Urteil

Das Sächsische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 07.01.2021 (Az.: L 3 AL 176/17) entschieden, dass es sich bei der Tätigkeit eines Steuerberaters als Bevollmächtigter im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zur Beantragung von Kurzarbeitergeld um die Erbringung einer Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG handelt, die wiederum keine (zulässige) Nebenleistung im Sinne von § 5 RDG darstellt. Bei der Tätigkeit im Widerspruchsverfahren sei ein gewisses Maß an rechtlicher Betreuung und Aufklärung erforderlich, die über die bloße Rechtsanwendung hinausgehe. Auch wenn beim Steuerberater, der mit der Erstellung der Lohnbuchführung betraut sei, sozialversicherungsrechtliche Grundkenntnisse unverzichtbar seien, ändere dies nichts daran, dass das Sozialversicherungsrecht nicht zu den Gebieten zählt, welche im Rahmen der Steuerberaterprüfung bedeutsam und welche dem Kernbereich der Steuerberatertätigkeit zuzuordnen sind. Bei einer Tätigkeit im Widerspruchs-verfahren fehle es am sachlichen Zusammenhang zum Berufs- und Tätigkeitsbild eines Steuerberaters, so dass keine zulässige Nebenleistung gegeben sei.

Offene Frage

Eine andere, vom Sächsischen Landessozialgericht und bisher von der Rechtsprechung auch nicht abschließend entschiedene Frage ist die, ob der Steuerberater im Antragsverfahren bei der Anzeige über den Arbeitsausfall tätig werden darf. Eine Vertretertätigkeit wird von der Bundesagentur für Arbeit regelmäßig akzeptiert. Das Sächsische Landessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 07.01.2021 angedeutet, dass es die Unterstützungsleistungen vom Steuerberater im Zusammenhang mit der Anzeige des Arbeitsausfalls und im Antragsverfahren schwerpunktmäßig als eine im außerrechtlichen Bereich liegende technische Leistung und als bloße Rechtsanwendung ansieht.

Konsequenzen und Hinweise aus Beratersicht

Die Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts befasst sich auf den ersten Blick ausschließlich mit der Frage, inwieweit der Steuerberater im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld tätig werden darf. Die Entscheidung ist aber auch für weitere haftungsträchtige Fragen im Zusammenhang mit der Beantragung von Kurzarbeitergeld von Relevanz:

  • Entgeht dem Unternehmen das dringend benötigte Kurzarbeitergeld aufgrund einer Versäumnis seines Steuerberaters, droht diesem eine Haftung. Bewegt er sich hierbei im Rahmen einer unzulässigen Rechtsberatung, riskiert der Steuerberater sogar seinen Versicherungsschutz.
  • Keinesfalls sollten Steuerberater im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Sozialversicherungsträger tätig werden. Diesbezüglich ist (nun weitestgehend) anerkannt, dass es sich um eine unzulässige Rechtsdienstleistung handelt.
  • Das Sozialversicherungsrecht stellt auch für den Steuerberater ein nicht zu unterschätzendes “Minenfeld” dar, für das er sich zwar ein Grundlagenwissen erarbeiten muss, um diese “Minen” zu erkennen. Die “Minenentschärfung” sollte er nicht selbst erledigen, sondern den Mandanten auf die Hinzuziehung externen Rechtsrates verweisen oder den Mandanten auffordern, sich um die Thematik selbst zu kümmern.

Der Inhalt dieses Artikels ist zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung aktuell und korrekt. Da sich die Umstände schnell ändern können, nehmen Sie im Zweifelsfall bitte Kontakt mit den zuständigen Beratern auf.

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  • “Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen“ in GmbH-StB 2020, 265 ff.
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