Kein Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei Kilometerleasingverträgen

Der Fall

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Leasingnehmer, der als Verbraucher mit einem Unternehmer einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung abgeschlossen hat, kein Widerrufsrecht zusteht.
Der klagende Leasingnehmer hatte als Verbraucher mit der beklagten Leasinggeberin einen Leasingvertrag über ein Neufahrzeug mit Kilometerabrechnung (sogenannter Kilometerleasingvertrag) abgeschlossen. Im Jahr 2018 erklärte er den Widerruf und verlangte Rückzahlung sämtlicher Leasingraten.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 24.02.2021 (Aktenzeichen: VIII ZR 36/20), dass dem Leasingnehmer bei einem Kilometerleasingvertrag kein Widerrufsrecht zustehe. Zur Begründung führte der BGH aus, dass das Gesetz zwar für bestimmte Leasingverträge ein Widerrufsrecht vorsähe, diese seien aber abschließend in der einschlägigen Vorschrift (§ 506 Abs. 2 BGB) aufgeführt. Der sogenannte Kilometerleasingvertrag falle nicht unter diese Vorschrift. Ein Widerrufsrecht sieht die Vorschrift nämlich nur dann vor, wenn der Leasingvertrag eine Erwerbspflicht des Leasingnehmers, ein Andienungsrecht des Leasinggebers oder eine Restwertgarantie vorsähe. Bei einem Kilometerleasingvertrag seien diese gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Ein Widerrufsrecht könne auch nicht mit Hilfe einer Analogie zu der gesetzlichen Regelung geschaffen werden. Eine solche Analogie würde zumindest das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz voraussetzen. Der Gesetzgeber habe sich bei der Einführung der gesetzlichen Regelung aber an der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie orientiert, die Leasingverträge nur im Falle einer, auch einseitig vom Leasinggeber auslösbaren, Erwerbspflicht des Leasingnehmers dem Verbraucherkreditrecht unterstellt. Der Gesetzgeber habe sich somit bewusst dafür entschieden, nicht sämtliche Finanzierungsleasingverträge dem Verbraucherkreditrecht zu unterwerfen.

Ferner entschied der BGH, dass der Leasingnehmer auch nicht deshalb ein Widerrufsrecht habe, weil die Leasinggeberin ihm eine “Widerrufsinformation“ zukommen ließ, in der eine Widerrufsbelehrung enthalten war. Das Aushändigen dieser Widerrufsinformation sei keine Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts gewesen, das der Leasingnehmer unabhängig von den tatsächlichen gesetzlichen Voraussetzungen hätte ausüben dürfen. Dem Inhalt der Widerrufsinformation habe man nämlich entnehmen können, dass dort nur auf ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht Bezug genommen wurde, nicht aber ein eigenständiges vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt werden sollte.

Fazit

Mit seinem Urteil hat der BGH klargestellt, dass Kilometerleasingverträge keine entgeltlichen Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB sind und Leasingnehmern deshalb kein Widerrufsrecht zusteht. Leasinggeber können daher auf eine Widerrufsbelehrung verzichten. Enthält der Leasingvertrag dagegen eine Erwerbspflicht des Leasingnehmers, ein Andienungsrecht des Leasinggebers oder eine Restwertgarantie des Leasingnehmers, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu und er muss entsprechend belehrt werden.

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