Prüfungspflichten des Steuerberaters im Lohnbuchhaltungsmandat – aktuelle BGH-Entscheidung

Das Problem

Im Lohnbuchhaltungsmandat des Steuerberaters stellen sich regelmäßig Fragestellungen im Zusammenhang mit der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung von Mitarbeiter:innen. Insbesondere bei der Einordnung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH ist die Einordnung regelmäßig problematisch. Ein häufig aufkommendes Problem in der Praxis liegt darin, ob und in welchem Umfang der Steuerberater in solchen Konstellationen beraten kann und muss. Daran knüpft die Frage an, ob ein Steuerberater sich schadenersatzpflichtig macht, wenn sich im Rahmen einer sozialversicherungsrechtlichen Prüfung später herausstellt, dass die ursprüngliche sozialversicherungsrechtliche Einordnung fehlerhaft war.

Die aktuelle BGH-Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung vom 08.02.2024 (IX ZR 137/22) mit dieser Frage auseinandergesetzt und folgende amtliche Leitsätze aufgestellt:

  1. Das Lohnbuchhaltungsmandat umfasst keine Pflicht, die Frage der Sozialversicherungspflicht eigenständig zu klären.
  2. Für die der Berechnung der Abzugsbeträge vorgelagerte Frage der Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines Mitarbeiters des Mandanten hat der Lohnbuchhalter nach einer verbindlichen Vorgabe durch den Auftraggeber zu verfahren. Fehlt eine solche verbindliche Vorgabe und ist die statusrechtliche Einordnung des Mitarbeiters weder als anderweitig geklärt noch als zweifelsfrei anzusehen, hat der Lohnbuchhalter auf eine Klärung der Statusfrage durch den Auftraggeber hinzuwirken (Fortentwicklung von BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 – IX 246/02; vom 23. September 2004 – IX ZR 148/03).
  3. Hat der Lohnbuchhalter auf eine Klärung der Statusfrage durch den Mandanten hinzuwirken, muss er dem Mandanten die Möglichkeit einer rechtssicheren Klärung aufzeigen, etwa durch Einholung anwaltlichen Rats oder durch Klärung der Statusfrage im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV oder eines Verfahrens vor den Einzugsstellen der Krankenkassen nach § 28h Abs. 2 SGB IV, und ihn um Entscheidung zum weiteren Vorgehen und zur statusrechtlichen Behandlung des Mitarbeiters im Rahmen der Lohnbuchhaltung ersuchen.

Stellungnahme

Die Klarstellung des Bundesgerichtshofs, dass der Steuerberater im Lohnbuchhaltungsmandat die Frage der Sozialversicherungspflicht nicht prüfen muss, ist erfreulich. Gleichwohl ist nach wie vor Vorsicht für den Steuerberater geboten bei der Beratung in vergleichbaren Konstellationen. Er muss den Mandanten in die Lage versetzen, eine eigene Entscheidung zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung von Mitarbeiter:innen zu treffen. Dafür muss er, wenn er das Problem erkannt hat, dem Mandanten raten,

  • anwaltlichen Rechtsrat einzuholen,
  • die Statusfrage im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens zu klären oder
  • ein Verfahren vor den Einzugsstellen der Krankenkassen nach § 28h Abs. 2 SGB IV durchzuführen.

Der Steuerberater darf keine eigene Entscheidung über die sozialversicherungsrechtliche Einordnung treffen, sondern muss die Entscheidung dem Mandanten überlassen und sollte die Entscheidung des Mandanten auch dokumentieren, um so im Nachgang Streitigkeiten darüber zu vermeiden, wer letztlich für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung verantwortlich war und ist.

Der Inhalt dieses Artikels ist zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung aktuell und korrekt. Da sich die Umstände schnell ändern können, nehmen Sie im Zweifelsfall bitte Kontakt mit den zuständigen Beratern auf.

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  • “Upstream-Darlehen und Cash-Pooling in der GmbH” in “Der GmbH-Steuer-Berater” 2009, 342
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