Reform des Personengesellschaftsrechts

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Die wesentlichen Regelungen werden zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Es besteht also hinreichend Zeit, die bestehenden personengesellschaftlichen Strukturen auf Anpassungsbedarf zu überprüfen. Die gesetzlichen Neuregelungen sollten bei der Gründung neuer Gesellschaften bereits berücksichtigt werden.

Nachfolgend stellen wir die Leitlinien der Neuregelung und einige für die Praxis bedeutsame Einzelregelungen vor.

1. Gesetzgeberische Leitlinien

Der Schwerpunkt der Regelungen des MoPeG liegt in einer Reform des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren gesetzliche Regelung seit über 100 Jahren unverändert ist. Dabei werden viele gesetzliche Regelungen an den Stand der Rechtsprechung angepasst.

So wird insbesondere die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nunmehr kodifiziert. Daneben wird ein sog. Gesellschaftsregister eingeführt, das – dem Handelsregister vergleichbar – auch in GbR-Strukturen nunmehr Publizität schaffen kann. Künftig wird es drei Kategorien von Gesellschaften bürgerlichen Rechts geben:

• die nichtrechtsfähige (Innen-) GbR
• die rechtsfähige aber nicht in das Gesellschaftsregister eingetragene GbR
• die rechtsfähige und in das Gesellschaftsregister eingetragene GbR

Praxisbedeutsam ist die Einführung eines Sitzwahlrechts, das es den eingetragenen Gesellschaftern ermöglicht, den Gesellschaftssitz vertraglich zu bestimmen. Dies hat zur Konsequenz, dass nun auch (eingetragene) Personengesellschaften nach deutschem Recht mit Verwaltungssitz im Ausland begründet werden können.

Nach bisheriger Rechtslage führten Tod oder Kündigung eines Gesellschafters der GbR bei fehlender abweichender vertraglicher Regelung zur Auflösung der GbR, was in vielen Fällen zu ungewünschten Konsequenzen führte. Insoweit wird die Gesetzeslage derjenigen bei der OHG und KG angepasst, wonach Tod oder Kündigung eines Gesellschafters den Fortbestand der Gesellschaft nicht in Frage stellen.

Schließlich wird die GbR erstmalig umwandlungsfähig, kann also als eingetragene GbR entsprechend den Regelungen des Umwandlungsgesetzes an einer Spaltung, Verschmelzung oder einem Formwechsel teilnehmen.

2. Änderungen bei den Personenhandelsgesellschaften

Bei den Personenhandelsgesellschaften wurde das sog. Beschlussmängelrecht grundlegend reformiert und dem Recht der Kapitalgesellschaften angepasst. Rechts-fehlerhafte Beschlüsse einer Personenhandelsgesellschaft können also nicht mehr zeitlich unbegrenzt angefochten werden; eine weitere für die Praxis bedeutsame Änderung liegt darin, dass Klagegegner künftig die Gesellschaft ist und nicht mehr die übrigen Gesellschafter.

Das Informationsrecht des Kommanditisten wurde deutlich verbessert. Auch bei den Personenhandelsgesellschaften gilt künftig das bereits zur GbR angesprochene Sitzwahlrecht.

Schließlich können sich künftig auch die freien Berufe (Architekten, Rechtsanwälte oder Ärzte) in der Rechtsform der Personenhandelsgesellschaft organisieren, wenn das jeweilige Berufsrecht dies zulässt. Diese Berufsstände waren bislang auf die GbR oder die Partnerschaftsgesellschaft verwiesen. Damit hat sich das Spektrum der möglichen Rechtsformen für diese Berufe erweitert.

Gerne berät unsere Praxisgruppe Gesellschafts- und Steuerrecht Sie in Fragen der Anpassung bestehender personengesellschaftsrechtlicher Vertragswerke oder bei der Neugründung solcher Gesellschaften.

Der Inhalt dieses Artikels ist zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung aktuell und korrekt. Da sich die Umstände schnell ändern können, nehmen Sie im Zweifelsfall bitte Kontakt mit den zuständigen Beratern auf.

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Dr. Randolf Mohr
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Veröffentlichungen
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  • „Praxisratgeber Unternehmertestament“, Verlag Dr. Otto Schmidt KG, 2001
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  • Mitglied im Ausschuss Bank- und Kapitalmarktrecht des Kölner Anwaltvereins
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  • Veröffentlichungen in “Der GmbH-Steuer-Berater”, Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Dozententätigkeit für die Centrale für GmbH (“Konflikte in der GmbH und GmbH & Co. KG”)
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  • “Gestaltungen mit Treuhandverhältnissen” in “Der GmbH-Steuer-Berater” 2006, 44ff.
  • “Problemfälle der GmbH -Managerbeteiligungsmodelle” in “Der GmbH-Steuer-Berater” 2007, 21 ff.
  • “Die Gesellschafterversammlung der GmbH & Co KG” in “Der GmbH-Steuer-Berater” 2007, 349 ff.
  • “Upstream-Darlehen und Cash-Pooling in der GmbH” in “Der GmbH-Steuer-Berater” 2009, 342
  • „D&O-Versicherung: Zusammentreffen von wissentlicher Pflichtverletzung und weiteren fahrlässigen Pflichtverletzungen in recht und schaden (r+s)“ 2019, 307
  • „Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen“ in GmbH-StB 2020, 265 ff.
  • Mittelbare Haftung des Steuerberaters für Insolvenzverschleppungsschäden gem. § 64 GmbHG a.F./§ 15b InsO in GmbH-StB 2022, 178 ff.
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  • Mitglied in Deutsche Gesellschaft für Vermögensschadenhaftpflicht e.V., DGVH
  • Mitglied im Ausschuss „Handels- und Gesellschaftsrecht“ des Kölner Anwaltsvereins
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  • Gesellschaftsrechtliche Beratung, u. a. Start-Ups / Unternehmensgründungen und -umstrukturierungen, Gesellschafterkonflikt und M&A
  • Steuerrechtliche Beratung, u. a. Start-Ups / Unternehmensgründungen und -umstrukturierungen, Betriebsprüfungen, Einspruchs- und Finanzgerichtverfahren
  • Berufsträgerhaftung, insbesondere Anspruchsabwehr in Anwalts-, Notar-, Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterregressverfahren
  • Organhaftung / D&O
  • Prozessführung / Litigation
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