Zum
Hintergrund
Die Anschaffung und der Betrieb einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) stellen auch den Betreiber, der die Photovoltaikanlage lediglich zu “privaten” Zwecken nutzen will, nicht nur vor technische und bürokratische Herausforderungen, sondern sind auch wegen der sich daraus ergebenden steuerlichen Fragestellungen “spannend”. Auch der Betreiber einer “kleinen” PV-Anlage auf einem Einfamilienhaus muss sich mit der Frage beschäftigen, wie Anschaffung und Betrieb umsatz- sowie ertragssteuerlich zu beurteilen sind. Das am 02.12.2022 vom Deutschen Bundestag beschlossene Jahressteuergesetz 2022, dem der Bundesrat am 16.12.2022 zugestimmt hat, enthält u.a. steuerliche Regelungen zum Ausbau von PV-Anlagen.
Umsatzsteuer
Derjenige, der eine PV-Anlage betreibt und der den durch den Betrieb einer PV-Anlage gewonnenen Strom in das öffentliche Netz entgeltlich einspeist, ist grundsätzlich als umsatzsteuerlicher Unternehmer zu betrachten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG). Bei “kleinen” PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern kann der Betreiber aber in der Regel von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG), da die Umsatzgrenze von € 22.000,00 dauerhaft nicht überschritten wird. Wird von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht, führt(e) dies aber dazu, dass die Vorsteuer aus der Anschaffung der PV-Anlage nicht in Abzug gebracht werden kann (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG). Dieser Effekt konnte in der Vergangenheit nur dadurch “verhindert” werden, dass der Betreiber auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtete und zur Regelbesteuerung optierte (§ 19 Abs. 2 UStG). Im Jahressteuergesetz 2022 ist hierzu nun eine Erleichterung dahingehend vorgesehen, dass auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen ab dem 01.01.2023 u.a. dann keine Umsatzsteuer mehr anfällt, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert wird (“Null-Steuersatz”, § 12 Abs. 3 UStG). Die Voraussetzungen gelten dann als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Dies führt somit zu dem angenehmen steuerlichen Effekt, dass der Erwerber einer PV-Anlage auf die erworbene PV-Anlage keine Umsatzsteuer zahlen muss und trotzdem aus dem Betrieb der PV-Anlage keine Umsatzsteuer abführen muss (es sei denn, er verzichtet auf die Anwendung der sog. Kleinunternehmerregelung).
Der sog. Null-Steuersatz gilt ab dem 01.01.2023. Wird die PV-Anlage nur gekauft, ohne dass der Verkäufer die PV-Anlage zu installieren hat, kommt es für den Stichtag darauf an, wann die PV-Anlage vollständig geliefert wird. Hat der Verkäufer hingegen auch die PV-Anlage zu installieren, ist der Zeitpunkt entscheidend, in dem die Anlage vollständig installiert worden ist. Für PV-Anlagen, die bereits vor dem 01.01.2023 geliefert bzw. montiert worden sind, gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer weiter.
Einkommen-
steuer
Der Betreiber einer PV-Anlage erzielt grundsätzlich ertragssteuerliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In der Regel war und ist mit der Anschaffung einer kleinen PV-Anlage aber keine Gewinnerzielungsabsicht verbunden. Das Bundesfinanzministerium hatte daher bereits mit BMF-Schreiben vom 02.06.2021 eine Regelung zur Vereinfachung der ertragssteuerlichen Behandlung kleinerer PV-Anlagen getroffen. Die Anlagen-Betreiber konnten einen schriftlichen Antrag stellen, wonach die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. In diesem Fall ist die Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung davon ausgegangen, dass eine steuerlich unbeachtliche sog. Liebhaberei vorliegt. Aufgrund von Unklarheiten ist das BMF-Schreiben später durch ein weiteres Schreiben vom 29.10.2021 ergänzt worden.
Durch das Jahressteuergesetz 2022 ist nun geregelt, dass der Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) auf, an oder in Einfamilienhäusern steuerfrei ist. Eines gesonderten Antrags bedarf es daher nicht. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Der Betrieb der betroffenen, begünstigten PV-Anlagen führt auch nicht zu einer gewerblichen Infektion. Dies ist beispielsweise für vermögensverwaltende Personengesellschaften (z.B. eine Vermietungs-GbR) relevant.
Anmerkung
Die neuen gesetzlichen Regelungen führen zu erheblichen steuerlichen Vereinfachungen bei der Anschaffung und dem Betrieb einer PV-Anlage. Sie sind gesamt zu begrüßen.
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- “Problemfälle der GmbH -Managerbeteiligungsmodelle” in “Der GmbH-Steuer-Berater” 2007, 21 ff.
- “Die Gesellschafterversammlung der GmbH & Co KG” in “Der GmbH-Steuer-Berater” 2007, 349 ff.
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- “Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen“ in GmbH-StB 2020, 265 ff.
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