Die Entscheidung
Mit mehreren Urteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) Klauseln verschiedener Sparkassen für unwirksam erklärt, die eine Anpassung des variablen Zinssatzes bei Sparverträgen durch einseitige Vorgabe der Kreditinstitute ermöglichen sollten. Mit Urteilen vom 06.10.2021 (AZ: XI ZR 234/20) und vom 24.11.2021 (AZ: XI ZR 461/20) hat der BGH folgende Vertragsklauseln für unwirksam erklärt:
“Die Spareinlage wird variabel, zurzeit mit … % p. a. verzinst.” und “Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, zurzeit …%”.
Das Gericht urteilte, dass diese Formulierungen nicht den gesetzlichen Anforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen genügen. Für die Sparer sei es nämlich in keiner Weise kalkulierbar, wie sich die Zinsen ändern könnten. Vielmehr würden diese Klauseln dem Kreditinstitut erlauben, eine Änderung des Zinssatzes allein durch einen entsprechenden Aushang im Kassenraum vorzunehmen.
Der BGH entschied, dass Kreditinstitute auf Basis solcher Klauseln keine Zinsanpassungen vornehmen dürften, weil diese Klauseln unwirksam seien. Dies habe allerdings nicht zur Folge, dass Prämiensparverträge keiner Zinsanpassung unterliegen. Das Gericht entschied weiter, dass im Wege sogenannter Vertragsauslegung ein Referenzzinssatz gefunden werden müsse, nach dem sich die (zulässigen) Zinsänderungen richten. Dementsprechend müsse anhand dieses Referenzzinssatzes ein neuer Zinsverlauf bestimmt und berechnet werden, in welcher Höhe dem Sparer ein Anspruch auf Zinszahlung gegen das Kreditinstitut zustehe.
Die Zinsanpassung sei hierbei monatlich vorzunehmen und die Kreditinstitute müssten sich an den monatlich von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstatistiken orientieren. Der BGH entschied allerdings nicht, welchen konkreten Referenzzinssatz die Kreditinstitute heranziehen müssen. Dies müsse dann von jedem einzelnen Gericht, das mit der Prüfung eines Prämiensparvertrages befasst ist, individuell entschieden werden. Auch etwaige individuelle Absprachen zwischen Sparer und Kreditinstitut müssten Berücksichtigung finden.
Fazit
Der BGH hat entschieden, dass Klauseln in Prämiensparverträgen, die dem Kreditinstitut ein einseitiges Recht zur Änderung der Zinshöhe durch einen bloßen Aushang im Kassenraum ermöglichen, unwirksam sind. Die dem Sparer zustehenden Zinszahlungen sind daher mit Hilfe eines Referenzzinssatzes neu zu berechnen. Welcher Referenzzinssatz heranzuziehen ist, muss im Einzelfall von den Gerichten festgelegt werden. Allerdings muss eine monatliche Anpassung des Zinssatzes unter Heranziehung eines von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Referenzzinssatzes erfolgen. Je nach dem welcher Referenzzinssatz herangezogen wird, kann dies mathematisch zu durchaus großen Unterschieden führen. Schließlich ist wichtig, dass der Anspruch des Sparers auf Neuberechnung bzw. Nachzahlung der Zinsen erst mit Beendigung des Prämiensparvertrages fällig wird und nicht schon während der Laufzeit. Die dreijährige Verjährungsfrist für diesen Anspruch beginnt deshalb erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Prämiensparvertrag beendet worden ist.
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