Bundesverfassungsgericht erklärt Zinshöhe von 6 % für Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen ab dem Jahre 2014 für verfassungswidrig

Das Problem

Gemäß § 233 a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO werden Steuernachforderungen mit 0,5 % pro Monat verzinst. Im Ergebnis läuft dies auf eine jährliche Verzinsung von 6 % hinaus. Entsprechendes gilt für Steuererstattungen. Im Hinblick auf die seit einigen Jahren anhaltende Niedrigzinsphase wird vielfach darüber diskutiert, ob die in der AO vorgesehene Zinshöhe verfassungsgemäß ist.

Das Urteil

Das Bundesverfassungsgericht hat nun mit am 18.08.2021 veröffentlichtem Beschluss vom 08.07.2021 (Az. 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Zinszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird. Die Verzinsung von monatlich 0,5 % nach Ablauf der zinsfreien Karenzzeit von 15 Monaten (§ 233 a Abs. 2 AO) stelle eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit von 15 Monaten festgesetzt wird, gegenüber den Steuerschuldnern dar, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird. Zwar sei die Verzinsung von Steuernachforderungen grundsätzlich gerechtfertigt, weil hierdurch die durch eine verspätete Steuerzahlung erlangten fiktiven Zinsvorteile abgeschöpft werden sollen. Ebenso sei der Gesetzgeber berechtigt, zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung den Zinsvorteil der Höhe nach typisierend zu bestimmen. Erweise sich der vom Gesetzgeber festgelegte Zinssatz jedoch als evident realitätsfern, könne er gesetzlich nicht mehr verankert sein. Dies sei für die Verzinsung mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % spätestens seit dem Jahre 2014 der Fall. Nach Ausbruch der Finanzkrise im Jahre 2008 habe sich ein strukturelles Niedrigzinsniveau entwickelt.

Besonderheiten für die Zinszeiträume

Trotz der festgestellten Verfassungswidrigkeit der Zinszeiträume gilt die bisherige Zinshöhe von 0,5 % pro Monat in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 fort. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung insoweit lediglich für mit dem Grundgesetz “unvereinbar” erklärt, ohne sie für nichtig zu erklären. Für Zinszeiträume ab dem 2019 muss der Gesetzgeber hingegen bis zum 31.07.2022 eine neue Regelung treffen, die auch rückwirkend für alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahre 2019 und alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen gilt.

Konsequenzen für die Praxis

Auch wenn die Zinszeiträume bis einschließlich dem Jahre 2018 trotz der erklärten Verfassungswidrigkeit von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Ergebnis bei der Zinsfestsetzung nicht tangiert werden, hat das Urteil erhebliche Auswirkungen auch auf vor dem Jahre 2018 liegende Steuerjahre. So beginnt beispielsweise die Verzinsung für Einkommensteuerfestsetzungen des Jahres 2017 ab dem 01.04.2019. Vielfach wird es aufgrund von Betriebsprüfungen auch für vor dem Jahre 2017 liegende Steuerjahre erst nach dem Jahre 2019 zu steuerlichen Festsetzungen kommen bzw. gekommen sein.

Es hat bisher keine einheitliche Praxis dahingehend bestanden, ob Zinsfestsetzungen im Hinblick auf das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht mit vorläufiger Wirkung gemäß § 165 AO erfolgten. Um keine Zinsnachteile zu erhalten, ist daher generell darauf zu achten, dass Zinsfestsetzungen, die die Jahre ab 2019 betreffen, ggf. durch Einspruch offen gehalten werden.

Nachteilig für den Steuerpflichtigen ist der Umstand, dass der bisherige Zinssatz von 0,5 % pro Monat nun auch nicht mehr für Steuererstattungen gilt.

Die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts gelten nicht für Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 08.07.2021 ausdrücklich festgestellt (vgl. Tz. 242 f. des Beschlusses).

Der Inhalt dieses Artikels ist zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung aktuell und korrekt. Da sich die Umstände schnell ändern können, nehmen Sie im Zweifelsfall bitte Kontakt mit den zuständigen Beratern auf.

Ihre Ansprechpartner

Dr. Randolf Mohr
Fachanwalt für Steuerrecht

geboren 1961, Rechtsanwalt seit 1991
Sprachen: Englisch, Französisch

Telefon: (0221) 272 50 – 206
Telefax: (0221) 272 50 – 222
mohr(at)wirtz-kraneis.com

Tätigkeitsbereich
  • Gesellschafts- und steuerrechtliche Beratung, insbesondere Unternehmensgründungen und -umstrukturierungen
  • M & A
  • Regelungen zur Unternehmensnachfolge und Erbregelungen, jeweils einschließlich Beurteilung der dabei relevanten steuerlichen Fragen
  • steuerrechtliche Beratung bei Betriebsprüfungen, Einspruchsverfahren und Finanzgerichtsprozessen
Veröffentlichungen
  • “Bankrottdelikte und übertragende Sanierung”, RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, 1993
  • Schwedhelm / Heinemann / Mohr “Gründung, Gestaltung und Betreuung der GmbH”, Stollfuß 1995
  • Tillmann / Mohr “GmbH-Geschäftsführer”, Verlag Dr. Otto Schmidt KG, 11. Auflage 2020
  • “Praxisratgeber Unternehmertestament”, Verlag Dr. Otto Schmidt KG, 2001
  • “Die Angemessenheit der Gesamtvergütung des GmbH-Geschäftsführers im Gesellschaftsrecht”, GmbH-Rdsch. 2011, 402
  • “Zur Schiedsklausel in der GmbH-Satzung” in: Festschrift für Michael Streck, 2011
  • “Warranty & Indemnity Insurance – eine Lösung der Gewährleistungsprobleme beim Unternehmenskauf?”, in: Festschrift für Bruno M. Kübler, 2015
  • Regelmäßige Veröffentlichungen in “der GmbH-Steuer-Berater”, Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Sonstige Aktivitäten
  • Dozententätigkeit auf Seminarveranstaltungen und Tagungen im Bereich Gesellschafts- und Steuerrecht (insbesondere Deutsche AnwaltAkademie und Centrale für GmbH)
  • Mitglied im Vorprüfungsausschuss “Fachanwalt für Steuerrecht” der Rechtsanwaltskammer Köln
  • Mitglied im geschäftsführenden Ausschuss der “Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht” im Deutschen Anwaltverein
Fachanwalt für Steuerrecht
Dr. Thomas Klein
Fachanwalt für Steuerrecht | Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

geboren 1964, Rechtsanwalt seit 1994
Sprachen: Englisch

Telefon: (0221) 272 50 – 213
Telefax: (0221) 272 50 – 222
klein(at)wirtz-kraneis.com

Tätigkeitsbereich
  • Gesellschaftsrecht, insbesondere streitige Gesellschafterauseinandersetzungen und M & A
  • Organhaftung und D & O
  • Bank- und Kapitalmarktrecht
  • Steuerrecht, insbesondere Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterregressverfahren sowie Rechtsanwalts- und Notarregressverfahren mit steuer- oder gesellschaftsrechtlichem Einschlag
  • Erbrecht, insbesondere streitige Erbauseinandersetzungen
Sonstige Aktivitäten
  • Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht e.V.
  • Mitglied in Deutsche Gesellschaft für Vermögensschadenhaftpflicht e.V., DGVH
  • Mitglied in der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.
  • Mitglied im Ausschuss Bank- und Kapitalmarktrecht des Kölner Anwaltvereins
  • Mitglied im Vorprüfungsausschuss der Rechtsanwaltskammer Köln “Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht”
  • Veröffentlichungen in “Der GmbH-Steuer-Berater”, Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Dozententätigkeit für die Centrale für GmbH (“Konflikte in der GmbH und GmbH & Co. KG”)
Fachanwalt für Steuerrecht | Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Tobias Kordes, LL.M.
Fachanwalt für Steuerrecht

geboren 1974, Rechtsanwalt seit 2003
Sprachen: Englisch

Telefon: (0221) 272 50 – 212
Telefax: (0221) 272 50 – 222
kordes(at)wirtz-kraneis.com

Tätigkeitsbereich
  • Steuerberater- und Wirtschaftsprüferhaftung
  • Organhaftung/D&O-Versicherung
  • Vermögensschadenhaftpflicht
  • Steuerrecht/Steuerstrafrecht
  • Gesellschaftsrecht
  • Prozessführung
Veröffentlichungen
  • “Gestaltungen mit Treuhandverhältnissen” in “Der GmbH-Steuer-Berater” 2006, 44ff.
  • “Problemfälle der GmbH -Managerbeteiligungsmodelle” in “Der GmbH-Steuer-Berater” 2007, 21 ff.
  • “Die Gesellschafterversammlung der GmbH & Co KG” in “Der GmbH-Steuer-Berater” 2007, 349 ff.
  • “Upstream-Darlehen und Cash-Pooling in der GmbH” in “Der GmbH-Steuer-Berater” 2009, 342
  • “D&O-Versicherung: Zusammentreffen von wissentlicher Pflichtverletzung und weiteren fahrlässigen Pflichtverletzungen in recht und schaden (r+s)” 2019, 307
  • “Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen“ in GmbH-StB 2020, 265 ff.
  • Mittelbare Haftung des Steuerberaters für Insolvenzverschleppungsschäden gem. § 64 GmbHG a.F./§ 15b InsO in GmbH-StB 2022, 178 ff.
Sonstige Aktivitäten
  • Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht e. V.
  • Mitglied in Deutsche Gesellschaft für Vermögensschadenhaftpflicht e.V., DGVH
  • Mitglied im Ausschuss “Handels- und Gesellschaftsrecht” des Kölner Anwaltsvereins
Fachanwalt für Steuerrecht
Sabine Michels, LL.M.
Rechtsanwältin

geboren 1992, Rechtsanwältin seit 2019
Sprachen: Englisch

Telefon: (0221) 272 50 – 206
Telefax: (0221) 272 50 – 222
michels(at)wirtz-kraneis.com

Tätigkeitsbereich
  • Gesellschaftsrecht; streitige Gesellschafterauseinandersetzungen
  • Regressverfahren gegen Rechtsanwälte und Notare mit gesellschaftsrechtlichem Einschlag
  • Steuerberater- und Wirtschaftsprüferhaftung
Rechtsanwältin
Moritz Battenfeld, LL.M.
Rechtsanwalt

geboren 1988, Rechtsanwalt seit 2021

Sprachen: Englisch, Portugiesisch

Telefon: (0221) 272 50 – 202
Telefax: (0221) 272 50 – 222
battenfeld(at)wirtz-kraneis.com

Tätigkeitsbereich
  • Haftung, Haftpflicht Versicherung
  • Unternehmensstruktur, Gesellschafterkonflikt
  • Steuergestaltung und Steuerstreit