Wirksamkeit einer Nichtabnahmeentschädigungsklausel in Kreditverträgen

Der Fall

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände begehrte Unterlassung der Verwendung der Nichtabnahmeentschädigungsklausel einer Sparkasse, da er der Auffassung war, dass sie unwirksam sei. Die Klausel sieht vor, dass der Kreditnehmer eine Gebühr zahlen muss, wenn er trotz abgeschlossenen Darlehensvertrags den Kredit nicht abnimmt. Wortwörtlich heißt es darin: „Bearbeitungspreis für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden/Aufwand entstanden ist: € 50,00“.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 08.06.2021 (Aktenzeichen: XI ZR 356/20), dass die Klausel zulässig ist. Es führte aus, dass ein Bearbeitungspreis von € 50,00 der Höhe nach angemessen sei. Die Klausel gestatte dem Kunden ausdrücklich, ggf. den Nachweis zu führen, dass der Sparkasse ein geringerer Schaden als € 50,00 entstanden sei. Entgegen der Ansicht des Klägers, die Klausel halte der Inhaltskontrolle nach §§ 307, 309 Nr. 5 BGB nicht stand, sei die Klausel transparent und nicht unklar formuliert. Für den durchschnittlichen Kunden sei klar, dass mit dieser Klausel lediglich die Höhe der Kosten für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung, also ein Schadensersatzanspruch des Kreditinstitutes, geregelt werde, und nichts anderes.
Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte hiergegen argumentiert, dass aus der in der Klausel verwendeten Formulierung “Aufwand“ zu folgern sei, dass das Kreditinstitut nicht bloß Schadensersatz verlangen würde, sondern einen gar nicht definierten “Aufwand“ ersetzt bekommen möchte. Ersatzfähig sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber nur ein Schaden und kein Aufwand.
Der Bundesgerichtshof urteilt dagegen, dass sich aus der Klausel eindeutig ergäbe, dass ausschließlich ein Schadenersatzanspruch gemeint sei. Die Klausel sei nämlich mit der Formulierung „Nichtabnahmeentschädigung“ überschrieben und spreche im Übrigen auch von einem „Schaden“, der ersetzt werden müsse.
Insgesamt kam der Bundesgerichtshof deshalb zu dem Schluss, dass die von der Sparkasse verwendete Klausel zwar anhand des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen überprüft werden müsse. Diese Prüfung führe aber zu dem Ergebnis, dass die verwendete Klausel wirksam und zulässig sei.

Fazit

Mit der vorliegenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zu Gunsten der Kreditinstitute entschieden. Für den einzelnen Kreditnehmer dürfte die entscheidende Frage bei der Nichtabnahme eines Darlehens aber nicht der eher niedrige Bearbeitungspreis sein, sondern die eigentliche Nichtabnahmeentschädigung. Es ist diese Entschädigung, die eine Nichtabnahme sehr teuer machen kann. Denn die Nichtabnahmeentschädigung deckt den Gewinn ab, der dem Kreditinstitut wegen der Nichtabnahme entgeht. Für die Kreditinstitute ist es dagegen von Belang, ob der Bundegerichtshof eine in einer Vielzahl von Kreditverträgen verwandte Gebührenklausel für unwirksam erklärt, selbst wenn die Klausel für den einzelnen Kunden nur eine Gebühr von € 50,00 vorsieht. Denn das Kreditgeschäft ist häufig ein Massengeschäft. Dies bedeutet, dass der Gesamtbetrag der an die betroffenen Kunden zurückzuzahlenden Gebühren hoch ausfallen und der hiermit verbundene Bearbeitungsaufwand ebenfalls hoch sein kann.

Der Inhalt dieses Artikels ist zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung aktuell und korrekt. Da sich die Umstände schnell ändern können, nehmen Sie im Zweifelsfall bitte Kontakt mit den zuständigen Beratern auf.

Ihre Ansprechpartner

Dr. Thomas Klein
Fachanwalt für Steuerrecht | Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

geboren 1964, Rechtsanwalt seit 1994
Sprachen: Englisch

Telefon: (0221) 272 50 – 213
Telefax: (0221) 272 50 – 222
klein(at)wirtz-kraneis.com

Tätigkeitsbereich
  • Gesellschaftsrecht, insbesondere streitige Gesellschafterauseinandersetzungen und M & A
  • Organhaftung und D & O
  • Bank- und Kapitalmarktrecht
  • Steuerrecht, insbesondere Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterregressverfahren sowie Rechtsanwalts- und Notarregressverfahren mit steuer- oder gesellschaftsrechtlichem Einschlag
  • Erbrecht, insbesondere streitige Erbauseinandersetzungen
Sonstige Aktivitäten
  • Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht e.V.
  • Mitglied in Deutsche Gesellschaft für Vermögensschadenhaftpflicht e.V., DGVH
  • Mitglied in der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.
  • Mitglied im Ausschuss Bank- und Kapitalmarktrecht des Kölner Anwaltvereins
  • Mitglied im Vorprüfungsausschuss der Rechtsanwaltskammer Köln “Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht”
  • Veröffentlichungen in “Der GmbH-Steuer-Berater”, Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Dozententätigkeit für die Centrale für GmbH (“Konflikte in der GmbH und GmbH & Co. KG”)
Fachanwalt für Steuerrecht | Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Martin Jäger
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht | Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

geboren 1964, Rechtsanwalt seit 1995
Sprachen: Englisch

Telefon: (0221) 272 50 – 210
Telefax: (0221) 272 50 – 333
jaeger(at)wirtz-kraneis.com 

Tätigkeitsbereich
  • Bank- und Kapitalmarktrecht, insbesondere Darlehensrecht und Baufinanzierung
  • Immobilienrecht, insbesondere Vertrieb von Einzelimmobilien als Kapitalanlage (Prospektgestaltung)
  • Miet- und Leasingrecht, insbesondere Finanzierungsleasing für Gewerbekunden
  • Wohnungseigentumsrecht
  • Zwangsvollstreckung
Sonstige Aktivitäten
  • Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltverein
  • Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktecht des Deutschen Anwaltverein
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht | Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Florian Kelm, LL.M.
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

geboren 1975, Rechtsanwalt seit 2003
Sprachen: Englisch

Telefon: (0221) 272 50 – 210
Telefax: (0221) 272 50 – 333
kelm(at)wirtz-kraneis.com

Tätigkeitsbereich
  • Bank- und Kapitalmarktrecht, insbesondere Abwehr von Haftungsansprüche aus Anlageberatung und -vermittlung
  • Leasingrecht, insbesondere Finanzierungsleasing für Gewerbekunden
  • Vertriebsrecht
  • Immobilienrecht, insbesondere Vertrieb von Einzelimmobilien als Kapitalanlage (Prospektgestaltung)
Sonstige Aktivitäten
  • Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im DAV
  • Mitglied im Ausschuss Bank- und Kapitalmarktrecht des Kölner Anwaltvereins
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht