Der Fall
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände begehrte Unterlassung der Verwendung der Nichtabnahmeentschädigungsklausel einer Sparkasse, da er der Auffassung war, dass sie unwirksam sei. Die Klausel sieht vor, dass der Kreditnehmer eine Gebühr zahlen muss, wenn er trotz abgeschlossenen Darlehensvertrags den Kredit nicht abnimmt. Wortwörtlich heißt es darin: „Bearbeitungspreis für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden/Aufwand entstanden ist: € 50,00“.
Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 08.06.2021 (Aktenzeichen: XI ZR 356/20), dass die Klausel zulässig ist. Es führte aus, dass ein Bearbeitungspreis von € 50,00 der Höhe nach angemessen sei. Die Klausel gestatte dem Kunden ausdrücklich, ggf. den Nachweis zu führen, dass der Sparkasse ein geringerer Schaden als € 50,00 entstanden sei. Entgegen der Ansicht des Klägers, die Klausel halte der Inhaltskontrolle nach §§ 307, 309 Nr. 5 BGB nicht stand, sei die Klausel transparent und nicht unklar formuliert. Für den durchschnittlichen Kunden sei klar, dass mit dieser Klausel lediglich die Höhe der Kosten für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung, also ein Schadensersatzanspruch des Kreditinstitutes, geregelt werde, und nichts anderes.
Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte hiergegen argumentiert, dass aus der in der Klausel verwendeten Formulierung “Aufwand“ zu folgern sei, dass das Kreditinstitut nicht bloß Schadensersatz verlangen würde, sondern einen gar nicht definierten “Aufwand“ ersetzt bekommen möchte. Ersatzfähig sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber nur ein Schaden und kein Aufwand.
Der Bundesgerichtshof urteilt dagegen, dass sich aus der Klausel eindeutig ergäbe, dass ausschließlich ein Schadenersatzanspruch gemeint sei. Die Klausel sei nämlich mit der Formulierung „Nichtabnahmeentschädigung“ überschrieben und spreche im Übrigen auch von einem „Schaden“, der ersetzt werden müsse.
Insgesamt kam der Bundesgerichtshof deshalb zu dem Schluss, dass die von der Sparkasse verwendete Klausel zwar anhand des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen überprüft werden müsse. Diese Prüfung führe aber zu dem Ergebnis, dass die verwendete Klausel wirksam und zulässig sei.
Fazit
Mit der vorliegenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zu Gunsten der Kreditinstitute entschieden. Für den einzelnen Kreditnehmer dürfte die entscheidende Frage bei der Nichtabnahme eines Darlehens aber nicht der eher niedrige Bearbeitungspreis sein, sondern die eigentliche Nichtabnahmeentschädigung. Es ist diese Entschädigung, die eine Nichtabnahme sehr teuer machen kann. Denn die Nichtabnahmeentschädigung deckt den Gewinn ab, der dem Kreditinstitut wegen der Nichtabnahme entgeht. Für die Kreditinstitute ist es dagegen von Belang, ob der Bundegerichtshof eine in einer Vielzahl von Kreditverträgen verwandte Gebührenklausel für unwirksam erklärt, selbst wenn die Klausel für den einzelnen Kunden nur eine Gebühr von € 50,00 vorsieht. Denn das Kreditgeschäft ist häufig ein Massengeschäft. Dies bedeutet, dass der Gesamtbetrag der an die betroffenen Kunden zurückzuzahlenden Gebühren hoch ausfallen und der hiermit verbundene Bearbeitungsaufwand ebenfalls hoch sein kann.
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