Trotz der Einschränkung von Kontakten während der Coronakrise soll die Handlungsfähigkeit von Gesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und Wohnungseigentümergemeinschaften sichergestellt werden
Auch die Bestimmungen des Insolvenzrechts sollen nicht dazu führen, dass die Wirtschaft zum Erliegen kommt. Das hierzu beschlossene und nach Verkündung im Bundesgesetzblatt wirksame Gesetz sieht u.a. folgende Erleichterungen vor:
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
Für Aktiengesellschaften, KGaA und SE sind die folgenden Erleichterungen beschlossen worden:
- Der Vorstand der Gesellschaft kann auch ohne Satzungsermächtigung eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglichen
- Es kann eine präsenzlose Hauptversammlung mit eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten durchgeführt werden
- Die Einberufungsfrist kann auf 21 Tage verkürzt werden
- Der Vorstand wird ermächtigt, auch ohne Satzungsregelung Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vorzunehmen.
- Eine Hauptversammlung kann innerhalb des Geschäftsjahres durchgeführt werden, das heißt, die bisherige Achtmonatsfrist wird verlängert.
Auch in der GmbH können abweichend von § 48 Absatz 2 GmbHG Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden.
Ebenso werden für Vereine, Stiftungen und Genossenschaften Möglichkeiten geschaffen, Versammlungen ohne physische Präsenz durchzuführen oder Beschlüsse außerhalb von Versammlungen zu fassen.
Ergänzend hierzu wird für Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften der vorübergehende Fortbestand bestimmter Organbestellungen geregelt, sollten diese ablaufen, ohne dass neue Organmitglieder bestellt werden können. Auf diese Weise geht die Handlungsfähigkeit nicht durch den Ablauf von Fristen verloren.
In Wohnungseigentümergemeinschaften soll der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans gelten.
Damit auch die Umstrukturierung von Gesellschaften nicht durch den Fristablauf in der Coronakrise gehindert wird, wird die Frist nach § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG betreffend die Bilanzaufstellung auf einen Stichtag vor der Anmeldung von 8 auf 12 Monate verlängert.
Insolvenzrecht
Die strafbewehrte Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur, wenn die Insolvenzreife infolge der Coronakrise eingetreten ist. Eine gesetzliche Vermutung regelt, dass eine Ursächlichkeit der Coronakrise dann anzunehmen ist, wenn zum 31.12.2019 keine Zahlungsunfähigkeit bestand.
Auch das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, wird für einen dreimonatigen Zeitraum suspendiert.
Flankierend dazu werden die gesellschaftsrechtlichen Auszahlungsverbote nach § 64 Satz1 GmbHG, § 92 Absatz 2 Satz 1 AktG, § 130a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 177a Satz 1 HGB und § 99 Satz 1 GenG für den Zeitraum der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ebenfalls ausgesetzt.
Neue Kredite werden anfechtungs- und haftungsrechtlich privilegiert, um einen Anreiz für die Gewährung solcher Kredite zu schaffen. In bestehenden Geschäftsbeziehungen wird die Anfechtung von Vorgängen eingeschränkt, um einen Anreiz dafür zu schaffen, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.
Die vorgenannten Regelungen zum Insolvenzrecht können aufgrund einer geschaffenen gesetzlichen Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bis höchstens zum 31. März 2021 verlängert werden.
Unsere Bewertung
Durch die getroffenen Maßnahmen will der Gesetzgeber die Handlungsfähigkeit erhalten und in der gegenwärtigen Ausnahmesituation Zeit gewinnen. Wichtig ist es, trotz der gewonnenen Zeit erforderliche Maßnahmen rechtzeitig abzustimmen, um so Konflikte in den Gesellschaften Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften vorzubeugen.
Die gesetzlichen Maßnahmen im Insolvenzrecht geben Raum trotz bestehender Liquiditätsengpässe die laufenden Geschäfte aufrechtzuerhalten, ohne dass die Fortführung durch das „Damoklesschwert“ der Insolvenz gehemmt wird.
Der Inhalt dieses Artikels ist zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung aktuell und korrekt. Da sich die Umstände schnell ändern können, nehmen Sie im Zweifelsfall bitte Kontakt mit den zuständigen Beratern auf.
geboren 1961, Rechtsanwalt seit 1991
Sprachen: Englisch, Französisch
Telefon: (0221) 272 50 – 206
Telefax: (0221) 272 50 – 222
mohr(at)wirtz-kraneis.com
Tätigkeitsbereich
- Gesellschafts- und steuerrechtliche Beratung, insbesondere Unternehmensgründungen und -umstrukturierungen
- M & A
- Regelungen zur Unternehmensnachfolge und Erbregelungen, jeweils einschließlich Beurteilung der dabei relevanten steuerlichen Fragen
- steuerrechtliche Beratung bei Betriebsprüfungen, Einspruchsverfahren und Finanzgerichtsprozessen
Veröffentlichungen
- „Bankrottdelikte und übertragende Sanierung“, RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, 1993
- Schwedhelm / Heinemann / Mohr „Gründung, Gestaltung und Betreuung der GmbH“, Stollfuß 1995
- Tillmann / Mohr „GmbH-Geschäftsführer“, Verlag Dr. Otto Schmidt KG, 11. Auflage 2020
- „Praxisratgeber Unternehmertestament“, Verlag Dr. Otto Schmidt KG, 2001
- „Die Angemessenheit der Gesamtvergütung des GmbH-Geschäftsführers im Gesellschaftsrecht“, GmbH-Rdsch. 2011, 402
- „Zur Schiedsklausel in der GmbH-Satzung“ in: Festschrift für Michael Streck, 2011
- „Warranty & Indemnity Insurance – eine Lösung der Gewährleistungsprobleme beim Unternehmenskauf?“, in: Festschrift für Bruno M. Kübler, 2015
- Regelmäßige Veröffentlichungen in „der GmbH-Steuer-Berater“, Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Sonstige Aktivitäten
- Dozententätigkeit auf Seminarveranstaltungen und Tagungen im Bereich Gesellschafts- und Steuerrecht (insbesondere Deutsche AnwaltAkademie und Centrale für GmbH)
- Mitglied im Vorprüfungsausschuss „Fachanwalt für Steuerrecht“ der Rechtsanwaltskammer Köln
- Mitglied im geschäftsführenden Ausschuss der „Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht“ im Deutschen Anwaltverein
geboren 1964, Rechtsanwalt seit 1994
Sprachen: Englisch
Telefon: (0221) 272 50 – 213
Telefax: (0221) 272 50 – 222
klein(at)wirtz-kraneis.com
Tätigkeitsbereich
- Gesellschaftsrecht, insbesondere streitige Gesellschafterauseinandersetzungen und M & A
- Organhaftung und D & O
- Bank- und Kapitalmarktrecht
- Steuerrecht, insbesondere Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterregressverfahren sowie Rechtsanwalts- und Notarregressverfahren mit steuer- oder gesellschaftsrechtlichem Einschlag
- Erbrecht, insbesondere streitige Erbauseinandersetzungen
Sonstige Aktivitäten
- Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht e.V.
- Mitglied in Deutsche Gesellschaft für Vermögensschadenhaftpflicht e.V., DGVH
- Mitglied in der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.
- Mitglied im Ausschuss Bank- und Kapitalmarktrecht des Kölner Anwaltvereins
- Mitglied im Vorprüfungsausschuss der Rechtsanwaltskammer Köln “Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht”
- Veröffentlichungen in “Der GmbH-Steuer-Berater”, Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Dozententätigkeit für die Centrale für GmbH (“Konflikte in der GmbH und GmbH & Co. KG”)
geboren 1974, Rechtsanwalt seit 2003
Sprachen: Englisch
Telefon: (0221) 272 50 – 212
Telefax: (0221) 272 50 – 222
kordes(at)wirtz-kraneis.com
Tätigkeitsbereich
- Steuerberater- und Wirtschaftsprüferhaftung
- Organhaftung/D&O-Versicherung
- Vermögensschadenhaftpflicht
- Steuerrecht/Steuerstrafrecht
- Gesellschaftsrecht
- Prozessführung
Veröffentlichungen
- “Gestaltungen mit Treuhandverhältnissen” in “Der GmbH-Steuer-Berater” 2006, 44ff.
- “Problemfälle der GmbH -Managerbeteiligungsmodelle” in “Der GmbH-Steuer-Berater” 2007, 21 ff.
- “Die Gesellschafterversammlung der GmbH & Co KG” in “Der GmbH-Steuer-Berater” 2007, 349 ff.
- “Upstream-Darlehen und Cash-Pooling in der GmbH” in “Der GmbH-Steuer-Berater” 2009, 342
- „D&O-Versicherung: Zusammentreffen von wissentlicher Pflichtverletzung und weiteren fahrlässigen Pflichtverletzungen in recht und schaden (r+s)“ 2019, 307
- „Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen“ in GmbH-StB 2020, 265 ff.
- Mittelbare Haftung des Steuerberaters für Insolvenzverschleppungsschäden gem. § 64 GmbHG a.F./§ 15b InsO in GmbH-StB 2022, 178 ff.
Sonstige Aktivitäten
- Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht e. V.
- Mitglied in Deutsche Gesellschaft für Vermögensschadenhaftpflicht e.V., DGVH
- Mitglied im Ausschuss „Handels- und Gesellschaftsrecht“ des Kölner Anwaltsvereins
geboren 1992, Rechtsanwältin seit 2019
Sprachen: Englisch
Telefon: (0221) 272 50 – 206
Telefax: (0221) 272 50 – 222
michels(at)wirtz-kraneis.com
Tätigkeitsbereich
- Gesellschaftsrecht; streitige Gesellschafterauseinandersetzungen
- Regressverfahren gegen Rechtsanwälte und Notare mit gesellschaftsrechtlichem Einschlag
- Steuerberater- und Wirtschaftsprüferhaftung
geboren 1988, Rechtsanwalt seit 2021
Sprachen: Englisch, Portugiesisch
Telefon: (0221) 272 50 – 202
Telefax: (0221) 272 50 – 222
battenfeld(at)wirtz-kraneis.com
Tätigkeitsbereich
- Gesellschaftsrechtliche Beratung, u. a. Start-Ups / Unternehmensgründungen und -umstrukturierungen, Gesellschafterkonflikt und M&A
- Steuerrechtliche Beratung, u. a. Start-Ups / Unternehmensgründungen und -umstrukturierungen, Betriebsprüfungen, Einspruchs- und Finanzgerichtverfahren
- Berufsträgerhaftung, insbesondere Anspruchsabwehr in Anwalts-, Notar-, Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterregressverfahren
- Organhaftung / D&O
- Prozessführung / Litigation