Beraterhaftung bei der Bezeichnung einer Kapitalanlage als „bombensicher“

Der Fall

Mit Urteil vom 5.5.2022 (Aktenzeichen III ZR 327/20) hat sich der Bundesgerichtshof mit der Haftung von Anlageberatern auseinandergesetzt und entschieden, dass Berater im Falle einer falschen Bezeichnung einer Kapitalanlage als „bombensicher“ schadensersatzpflichtig sind.

 

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin hatte, aufgrund entsprechender Empfehlung des beklagten Anlageberaters, mehrere sogenannte Kauf- und Überlassungsverträge abgeschlossen. Vertragspartner war ein Unternehmen mit der Kurzbezeichnung EN. Die Kapitalanlage war so ausgestaltet, dass die Klägerin Datenspeichersysteme kaufte und diese anschließend wieder der EN zur Nutzung überließ. Hierfür sollte die Klägerin regelmäßige Zahlungen erhalten. Ferner war in den Verträgen vorgesehen, dass die EN die Speichersysteme nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit von 3 Jahren zu einem Mindestkaufpreis von nicht unter 55,4 % des von der Klägerin aufgebrachten Betrages zurückkaufen sollte.

Zu einem Rückkauf der Speichersysteme durch EN kam es allerdings nicht.

Die Klägerin machte ihren Berater für die gescheiterte Investition verantwortlich, welcher die Kapitalanlage im Vorfeld als „bombensicher“ bezeichnet und die Klägerin darüber hinaus nicht über die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken informiert hätte.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Investition nicht als „bombensicher“ und auch nicht als „sicher“ hätte bezeichnet werden dürfen. Es sei nämlich nicht mit Gewissheit davon auszugehen, dass die Klägerin nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit von 3 Jahren ihr investiertes Kapital in vollem Umfang zurückerhalten würde. Damit sei die Bezeichnung falsch gewesen und begründe eine Schadensersatzpflicht. Außerdem hat der Bundesgerichthof nicht beanstandet, dass die Klägerin nicht über ein Totalverlustrisiko aufgeklärt worden war. Dieses Verlustrisiko sei ausreichend dadurch abgesichert gewesen, dass die Klägerin Eigentümerin der Datenspeichersysteme geworden war.

Fazit

Der Bundesgerichtshof hat den Grundsatz bestätigt, dass Berater dazu verpflichtet sind, die Kapitalanleger sachlich richtig und vollständig über alle für die Anlageentscheidung relevanten Risiken zu informieren, soweit diese von „wesentlicher“ Bedeutung sind. Dieser Grundsatz gilt auch für andere Formen der Kapitalanlage. Die Bezeichnung einer Kapitalanlage als „bombensicher“ ist zweifelsohne von „wesentlicher“ Bedeutung für den Anleger. Ist diese Bezeichnung falsch, dann haftet der Berater grundsätzlich auf Schadensersatz.

Der Inhalt dieses Artikels ist zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung aktuell und korrekt. Da sich die Umstände schnell ändern können, nehmen Sie im Zweifelsfall bitte Kontakt mit den zuständigen Beratern auf.

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