Besteht Deckungsschutz in der Betriebsschließungsversicherung in der Corona-Krise?

Die Betriebsschließungsversicherung ist eine besondere Form der Betriebsunterbrechungsversicherung. Bei behördlicher Schließung eines Betriebes der Lebensmittelherstellung und -verarbeitung, bei angeordneten Desinfektionsmaßnahmen sowie für die Entseuchung oder die Entsorgung und Wiederbeschaffung von Waren wird eine Tagesentschädigung versichert.

Wenn Sie eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben und Ihren Betrieb aufgrund behördlicher Anordnung in der Corona-Krise schließen mussten, können Ihnen Ansprüche auf Ausgleich des Unterbrechungsschadens zustehen. Dass der Versicherer eintrittspflichtig ist, ist in der aktuellen Situation aber leider keine Selbstverständlichkeit.

Voraussetzung für die Eintrittspflicht ist, dass in den Versicherungsbedingungen für Schließungen nach dem Infektionsschutzgesetz Deckungsschutz vereinbart worden ist. Auch wenn Sars-CoV-2 nicht im Infektionsschutz genannt ist, hat das Bundesministerium für Gesundheit mit der CoronaVMeldeV die Meldepflicht auf diesen Virus nach dem Infektionsschutzgesetz erweitert. Dass Versicherer mit dem Einwand, der Virus sei nicht ausdrücklich im Infektionsschutzgesetz genannt, durchdringen, halten wir daher für unwahrscheinlich. Gleichwohl müssen Sie mit diesem Einwand rechnen.

Ein weiterer zu erwartender Einwand der durch die Krise im Bereich der Betriebsschließungsversicherungen ebenfalls stark betroffenen Versicherungswirtschaft ist, dass die Betriebsschließungen durch Allgemeinverfügungen präventiv erfolgt sind und nicht wegen direkter Betroffenheit nach dem Infektionsschutzgesetz. Eine direkte Betroffenheit würde nämlich voraussetzen, dass der Betrieb wegen eines aufgetretenen Infektionsfalls geschlossen worden ist, es sich also um eine unmittelbar auf den Betrieb bezogene Einzelmaßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz handelt.

Problematisch sind weiter die Fälle, in denen der Betrieb nicht vollständig geschlossen worden ist, sondern die Öffnungszeiten beschränkt worden sind (dies betrifft insbesondere Gaststätten). Hier müssen Sie prüfen, ob in Ihren Versicherungsbedingungen die vollständige Betriebsschließung Voraussetzung für den Deckungsschutz ist. In jedem Fall sollten Sie die Betriebsschließung Ihrem Versicherer gegenüber so schnell wiemöglich anzeigen, um den Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung zu vermeiden.

Hinweis

Soweit Sie eine Sachschadenversicherung unterhalten, in der Ertragsausfälle versichert sind, wird diese im Regelfall bei Betriebsschließungen wegen der Corona-Krise nicht eintrittspflichtig sein, da Ertragsausfälle ohne einen Sachsubstanzschaden (der hier nicht vorliegt) regelmäßig nicht versichert sind. Wenn zufällig ein Sachsubstanzschaden unabhängig von der Corona-Krise vorliegen sollte, wird sich der Sachversicherer Ihnen gegenüber aller Voraussicht nach darauf berufen, dass kein Ertragsausfall vorliegt, da der Betrieb ohnehin hätte geschlossen oder eingeschränkt werden müssen.

Der Inhalt dieses Artikels ist zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung aktuell und korrekt. Da sich die Umstände schnell ändern können, nehmen Sie im Zweifelsfall bitte Kontakt mit den zuständigen Beratern auf.

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  • “Gestaltungen mit Treuhandverhältnissen” in “Der GmbH-Steuer-Berater” 2006, 44ff.
  • “Problemfälle der GmbH -Managerbeteiligungsmodelle” in “Der GmbH-Steuer-Berater” 2007, 21 ff.
  • “Die Gesellschafterversammlung der GmbH & Co KG” in “Der GmbH-Steuer-Berater” 2007, 349 ff.
  • “Upstream-Darlehen und Cash-Pooling in der GmbH” in “Der GmbH-Steuer-Berater” 2009, 342
  • “D&O-Versicherung: Zusammentreffen von wissentlicher Pflichtverletzung und weiteren fahrlässigen Pflichtverletzungen in recht und schaden (r+s)” 2019, 307
  • “Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen“ in GmbH-StB 2020, 265 ff.
  • Mittelbare Haftung des Steuerberaters für Insolvenzverschleppungsschäden gem. § 64 GmbHG a.F./§ 15b InsO in GmbH-StB 2022, 178 ff.
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