BGH stärkt Rechte der Geschäftsführung aus D&O-Versicherungen bei Insolvenz

Das Problem

Im Falle einer Insolvenz prüft der Insolvenzverwalter regelmäßig die Frage, wann tatsächlich Insolvenzreife eingetreten ist und ob die Geschäftsführung nach dem objektiven Eintritt der Insolvenzreife Zahlungen der Schuldnerin veranlasst bzw. Zahlungen entgegengenommen hat. Oftmals führt eine solche Prüfung zu einer Inanspruchnahme der Geschäftsführung wegen verbotener Zahlung nach Eintritt der Insolvenzreife gemäß § 64 GmbHG a.F. (§ 15b InsO). Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung handelt es sich bei solchen Ansprüchen um „gesetzliche Haftpflichtansprüche“, die grundsätzlich von einer D&O-Versicherung abgedeckt sind. Regelmäßig stellt sich allerdings die Frage, ob die verspätete Insolvenzantragstellung möglicherweise eine wissentliche Pflichtverletzung darstellt, die einen D&O-Versicherungsschutz ausschließt.

Die Entscheidung

Der BGH hat mit Urteil vom 19.11.2025 (Az. IV ZR 66/25) entschieden, dass eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht und einer vorgelagerten Pflicht zur Beobachtung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft nicht mit einer wissentlichen Pflichtverletzung gleichzusetzen sind. Das OLG Frankfurt a.M. hatte in einer vorangegangenen Entscheidung vom 05.03.2025 noch entschieden, dass in dem betroffenen Fall eine wissentliche Pflichtverletzung vorliege, weil der Geschäftsführer eine Kardinalpflicht verletzt habe, da er bei Eintritt der Insolvenzreife keinen Insolvenzantrag gestellt habe. Von dem Geschäftsführer einer GmbH werde erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissere. Verletze er diese Pflicht und habe der Geschäftsführer die die Zahlungsunfähigkeit begründenden Tatsachen gekannt bzw. habe er sich der Kenntnis bewusst verschlossen, sei dies als wesentliches Indiz für das Vorliegen einer wissentlichen Pflichtverletzung anzusehen.

 

Der BGH stellt nun in seiner aktuellen Entscheidung darauf ab, dass bei einer Inanspruchnahme aus § 64 GmbHG a.F./§ 15b InsO nicht die Verletzung der Insolvenzantragspflicht die Pflichtverletzung sei, wegen derer der Geschäftsführer in Anspruch genommen werde. Ausschlaggebend für die Inanspruchnahme seien die nach Insolvenzreife veranlassten/entgegengenommenen Zahlungen. Diese Zahlungen seien nicht erstattungspflichtig, wenn sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar gewesen seien. Für einen Zahlungsanspruch aus § 64 GmbHG a.F. müsse insoweit jede nach Insolvenzreife erfolgte Zahlung daraufhin geprüft werden, ob diese verboten sei. Insoweit müsste auch jede einzelne Zahlung dahingehend geprüft werden, ob zum Zeitpunkt der Zahlung eine positive Kenntnis der Insolvenzreife einerseits und des Umstands, dass solche Zahlungen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar seien, vorgelegen habe.

 

Der BGH hat die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. zurückverwiesen.

Praxishinweise

Die Entscheidung ist von enormer praktischer Relevanz. Das Risiko einer Inanspruchnahme der Geschäftsführung aus § 64 GmbHG a.F. (§ 15b InsO) dürfte eine der wesentlichsten und sich am häufigsten realisierenden Haftungsrisiken der Geschäftsführung darstellen. In vielen Fällen ist/war der Geschäftsführung das objektive Vorliegen einer Insolvenzreife vor der tatsächlichen Insolvenzantragstellung subjektiv nicht bewusst, obwohl objektive Umstände vorliegen, die die Annahme einer Insolvenz (aus der Rückschau) rechtfertigen können. Würde man der Geschäftsführung in diesen Konstellationen den D&O-Versicherungsschutz versagen, weil eine „Kardinalpflicht“ verletzt wäre, würde der D&O-Versicherungsschutz in der Insolvenzphase vielfach leer laufen.

 

„Entspannt zurücklehnen“ kann sich die Geschäftsführung nach dem BGH-Urteil vom 19.11.2025 gleichwohl nicht. Der BGH hat nicht festgestellt, dass in der konkreten Fallkonstellation keine wissentliche Pflichtverletzung vorlag. Er hat lediglich klargestellt, dass man eine wissentliche Pflichtverletzung nicht, wie vom OLG Frankfurt a.M. vorgenommen, begründen könnte. Es bleibt insoweit auch spannend, wie das OLG Frankfurt a.M. nach der Zurückverweisung entscheiden wird.

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