Direktanspruch des Geschädigten gegen Vermögensschadenhaftpflichtversicherer einer PartG mbB

Das Problem

Wirft der Mandant/Vertragspartner eines Beraters diesem Berater ein Fehlverhalten vor, das zu einem Schaden geführt haben soll, kann dem Mandaten/Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Berater zustehen. Oftmals besteht seitens des Mandanten das Interesse, die Ansprüche nicht gegenüber dem Berater, sondern unmittelbar gegenüber dem Vermögensschadenhaftpflichtversicherer des Beraters geltend zu machen. Ein Direktanspruch besteht gemäß § 115 VVG jedoch nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen. Fraglich ist, ob bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) Sonderregeln gelten.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Köln hatte sich in einem jüngst entschiedenen Verfahren mit der Frage auseinanderzusetzen, ob gegen den Vermögensschadenhaftpflichtversicherer einer PartG mbB nicht generell ein Direktanspruch bestehe. Die Klägerseite in dem Verfahren hatte die Auffassung vertreten, dass ein Anspruch aus § 8 Abs. 4 Satz 2 PartGG i.V.m. § 115 VVG bestehe. Es handele sich hierbei um eine Rechtsfolgenverweisung, so dass eine direkte Inanspruchnahme des Versicherers möglich sei, ungeachtet des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen von § 115 Abs. 1 VVG. Der zuständige 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln ist dieser Auffassung in einem Urteil vom 23.10.2024 (Az. 16 U 139/23) nicht gefolgt. Er hatte die Revision zugelassen, das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

 

Die Frage des Direktanspruchs bei einer PartG mbB ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Ein Teil der Literatur geht davon aus, dass im Anwendungsbereich von § 8 Abs. 4 Satz 2 PartGG bei Vorliegen einer auf das Gesellschaftsvermögen der Partnerschaftsgesellschaft beschränkten Haftung ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Berufshaftpflichtversicherer bestehe, ohne dass der Tatbestand von § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG erfüllt sein müsse. Begründet wird dies u.a. mit den Gesetzesmaterialien. Die Gegenauffassung vertritt hingegen die Ansicht, dass ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Berufshaftpflichtversicherer einer PartG mbB stets voraussetzt, dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG erfüllt sind. Relevant sind dabei in der Regel die Fälle, bei denen über das Vermögen des Beraters bereits das Insolvenzverfahren eröffnet ist, ein Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden wäre (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG).

 

Der Senat hielt es für zu weitgehend, aus der Verwendung des Terminus „Rechtsfolgenverweis“ in den Gesetzesmaterialien den Schluss zu ziehen, dass auch bezüglich des Direktanspruchs gegen den Versicherer nach § 115 Abs. 1 VVG auf dessen Voraussetzungen verzichtet werden sollte. Nach seiner Auffassung habe der Gesetzgeber nur in einem einzigen Fall einen von den weiteren Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 VVG unabhängigen Direktanspruch vorgesehen, nämlich im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung. Ein durchgreifendes Interesse für die Annahme eines Direktanspruchs im Sinne einer Rechtsfolgenverweisung gerade für die PartG mbB bestehe nicht. In allen Fällen der Pflichtversicherung (mit Ausnahme der Kfz-Haftpflichtversicherung) sehe der Gesetzgeber einen Direktanspruch gegen den Versicherer nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Satz 1, Nrn. 2 und 3 VVG vor. Ein weitergehendes Schutzbedürfnis der Gläubiger bei der PartG mbB bestehe nicht, auch wenn dem Gläubiger nur das Gesellschaftsvermögen und nicht das Vermögen der Gesellschafter für Haftungsansprüche zur Verfügung stehe.

Folgen für die Praxis

Das Urteil des OLG Köln bestätigt die bisherige Rechtslage und Rechtsprechung. Für die Praxis gilt daher nach wie vor, dass im Falle eines Vermögensschadens der Geschädigte zunächst den Schädiger und nicht den Versicherer in Anspruch nehmen muss. Der Geschädigte hat – von der Kfz-Haftpflichtversicherung abgesehen – keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer, wenn nicht die Voraussetzungen von § 115 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 oder 3 VVG vorliegen. Der Geschädigte muss also zunächst unmittelbar den Schädiger in Anspruch nehmen und kann sich nach erfolgreichem Vorgehen gegen diesen einen Anspruch aus dem Versicherungsverhältnis allenfalls pfänden und überweisen lassen.

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