Direktanspruch gegen den Versicherer bei Regressansprüchen gegen Partnerschaftsgesellschaft mbB?

Das Problem

Bei der Geltendmachung von Regressansprüchen gegenüber Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung (mbB) im Sinne des PartGG steht für den geschädigten Mandanten nur das Vermögen der Partnerschaft zur Verfügung. Im Falle des Bestehens der Regressansprüche können der Partnerschaft gegenüber dem Berufshaftpflichtversicherer Freistellungsansprüche zustehen. Es stellt sich die Frage, ob in solchen Konstellationen auch ein Direktanspruch des Geschädigten gegenüber dem Berufshaftpflichtversicherer bestehen kann?

Die aktuelle Diskussion

Ein Direktanspruch ist in § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG geregelt. Danach kann ein Direktanspruch gegen den Versicherer für den Bereich der Kraftfahrzeughaftpflicht-Pflichtversicherung, im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers oder eines unbekannten Aufenthaltsortes des Versicherungsnehmers bestehen.

Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass sich ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer aus § 8 Abs. 4 Satz 2 PartGG i.V.m. § 115 VVG herleiten lasse, ohne dass die Voraussetzungen von § 115 VVG vorliegen müssten. Bei § 8 Abs. 4 Satz 2 PartGG handele es sich um eine Rechtsfolgenverweisung. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegrüdnung (Schöne in BeckOK BGB, § 8 PartGG, Rn. 41). Die weit überwiegende Auffassung geht aber wohl davon aus, dass es sich bei § 8 Abs. 4 Satz 2 PartGG um einen Rechtsgrundverweis handelt (MüKoBGB/Schäfer, 8. Auflage 2020, § 8 PartGG, Rn. 47; Baumann, GmbHR 2014, 953, 955; Rink, WM 2014, 237, 240). Der Verweis von § 8 Abs. 4 Satz 2 PartGG auf § 115 VVG sei deshalb erforderlich, weil es sich bei der Berufshaftpflichtversicherung von Partnerschaftsgesellschaften nicht um eine Pflichtversicherung im Sinne von § 113 Abs. 1 VVG handele, so dass die Vorschriften keine unmittelbare Anwendung finden können. Auch bei Vorliegen einer Pflichtversicherung müssen die Voraussetzungen von § 115 VVG erfüllt sein, damit der Versicherer unmittelbar in Anspruch genommen werden kann.

Eigene Stellungnahme

Die Frage ist von erheblicher praktischer Relevanz. Jüngst hatte sich das LG Köln mit dieser Thematik zu beschäftigen. In seiner vorläufigen Einschätzung ist das LG Köln zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei § 8 Abs. 4 PartGG entsprechend der herrschenden Meinung um einen Rechtsgrundverweis handelt, mithin ein Anspruch des Geschädigten gegenüber dem Versicherer nur dann bestehen kann, wenn die weiteren Voraussetzungen von § 115 VVG erfüllt sind. Bei der Inanspruchnahme von Partnerschaftsgesellschaften wegen beruflicher Pflichtverletzungen ist dies in der Regel nur dann der Fall, wenn die Partnerschaft insolvent ist. Nach unserer Beobachtung werden daher auch Klagen gegen Vermögensschadenhaftpflichtversicherer, die unmittelbar ohne Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung von § 115 VVG in Anspruch genommen werden, abgewiesen. Die mit der Klageabweisung verbundenen Kosten trägt zwangsläufig der Kläger. Insoweit läuft der Anwalt, der die Klage gegen den Vermögensschadenhaftpflichtversicherer empfohlen hat, seinerseits Gefahr, sich wegen der (unnötigen) Kosten regresspflichtig zu machen.

Der Inhalt dieses Artikels ist zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung aktuell und korrekt. Da sich die Umstände schnell ändern können, nehmen Sie im Zweifelsfall bitte Kontakt mit den zuständigen Beratern auf.

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