Das Problem
Befindet sich die GmbH in der Krise, tritt die Geschäftsführung regelmäßig in engem Austausch mit dem steuerlichen Berater. Wird die Insolvenzreife fehlerhaft beurteilt, bestehen erhebliche Haftungsrisiken für den Steuerberater und die Geschäftsführung. Spätestens seit dem BGH-Urteil vom 26.01.2017 (Az.: IX ZR 285/14) steht außer Zweifel, dass ein Steuerberater für Fehler im Zusammenhang mit der Jahresabschlusserstellung und einer Beratung anlässlich einer Insolvenzreife einer GmbH gegenüber dem Insolvenzverwalter für während der Insolvenzreife eingetretene Schäden haften kann. Daneben kann auch die Geschäftsführung gemäß § 64 GmbHG a.F. / § 15b InsO haften. Auch eine Haftung des Steuerberaters gegenüber der Geschäftsführung kommt in Betracht. In der jüngeren Praxis der Insolvenzverwalter ist zu beobachten, dass die Insolvenzverwalter sich Ansprüche der Geschäftsführung gegen den Steuerberater der (insolventen) GmbH abtreten lassen und im Gegenzug auf die (teilweise) Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Geschäftsführung verzichten. Es stellt sich dann die Frage, ob der Steuerberater (mittelbar) für Ansprüche aus § 64 GmbHG a.F. / § 15b InsO haftet.
Das aktuelle Urteil
Das Landgericht Köln hat sich mit dieser Thematik in einer jüngeren Entscheidung vom 21.07.2022 befasst (LG Köln – 2 O 29/21). Im konkreten Fall hatte sich der Insolvenzverwalter angebliche Ansprüche der Geschäftsführung einer insolventen GmbH gegen den Steuerberater, der mit der Jahresabschlusserstellung beauftragt war, abtreten lassen. Im Gegenzug hatte der Insolvenzverwalter mit der Geschäftsführung vereinbart, dass er sie aus § 64 GmbHG a.F. nicht in Anspruch nehmen würde, wenn die Geschäftsführung an der Sachverhaltsaufarbeitung mitwirkt. Das LG Köln hat sich in der Entscheidung schwerpunktmäßig mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine solche Abtretungsvereinbarung wirksam ist. Im konkreten Fall ist das LG Köln zu dem Ergebnis gelangt, dass der Geschäftsführung kein Schaden entstanden sein könne, da der Insolvenzverwalter mit der Geschäftsführung vereinbart hatte, von ihr keinen Schadenersatz einzufordern. Dementsprechend könnten der Geschäftsführung auch keine Ansprüche gegen den Steuerberater zustehen, die sie an den Insolvenzverwalter abtreten könnte. Im Ergebnis stelle die zwischen dem Insolvenzverwalter und der Geschäftsführung abgeschlossene Vereinbarung einen Vertrag zu Lasten Dritter dar. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Insolvenzverwalter hat beim Oberlandesgericht Köln Berufung eingelegt.
Beraterempfehlung
Die rechtlichen Fragestellungen rund um die Haftung des Steuerberaters nach der Insolvenz einer von ihm beratenen GmbH gegenüber dem Insolvenzverwalter und / oder der Geschäftsführung sind äußerst komplex. In rechtlicher Hinsicht stellt sich bereits die Frage, ob der Steuerberater überhaupt für Schäden der Geschäftsführung aus § 64 GmbHG a.F. / § 15b InsO haften kann. Mit dieser Frage hat sich das Landgericht Köln (leider) nicht befassen müssen. Um das Haftungsrisiko des Steuerberaters in Insolvenzsituationen einer GmbH gering zu halten, empfiehlt es sich, das Mandatsverhältnis genau zu definieren. Es ist zudem abzuwägen, in welchem Bereich – abhängig vom Mandatsverhältnis – überhaupt Hinweise erteilt werden müssen und inwieweit es sich anbietet, die GmbH-Geschäftsführung auf die Einholung von externen (Rechts-)Rat zu verweisen.
Der Inhalt dieses Artikels ist zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung aktuell und korrekt. Da sich die Umstände schnell ändern können, nehmen Sie im Zweifelsfall bitte Kontakt mit den zuständigen Beratern auf.
geboren 1960, Rechtsanwalt seit 1990
Sprachen: Englisch, Italienisch
Telefon: (0221) 272 50 – 211
Telefax: (0221) 272 50 – 333
reinartz(at)wirtz-kraneis.com
Tätigkeitsbereich
- Haftpflicht- und Versicherungsrecht
- Miet- und Leasingrecht (einschließlich Abwehr von Regressansprüchen gegen Rechtsanwälte oder Notare mit mietrechtlichem Bezug)
- Immobilienrecht & “Real Estate” insbesondere Vertragsgestaltung und Beratung bei Vertragsbeendigung sowie mit Immobilienrecht zusammenhängende öffentlich-rechtliche Fragen
- Wettbewerbs- und Markenrecht
Sonstige Aktivitäten
- Mitglied im Arbeitskreis EDV und Recht Köln e.V.
- Mitglied in der Deutsch-Italienischen Juristenvereinigung
- Mitglied in Deutsche Gesellschaft für Vermögensschadenhaftpflicht e.V., DGVH
- Mitglied der Gesellschaft für Auslandsrecht
- Mitglied der ARGE Mietrecht und WEG im Deutschen Anwaltverein
- Mitglied der Kölner Juristischen Gesellschaft e.V.
- Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V.
geboren 1964, Rechtsanwalt seit 1994
Sprachen: Englisch
Telefon: (0221) 272 50 – 213
Telefax: (0221) 272 50 – 222
klein(at)wirtz-kraneis.com
Tätigkeitsbereich
- Gesellschaftsrecht, insbesondere streitige Gesellschafterauseinandersetzungen und M & A
- Organhaftung und D & O
- Bank- und Kapitalmarktrecht
- Steuerrecht, insbesondere Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterregressverfahren sowie Rechtsanwalts- und Notarregressverfahren mit steuer- oder gesellschaftsrechtlichem Einschlag
- Erbrecht, insbesondere streitige Erbauseinandersetzungen
Sonstige Aktivitäten
- Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht e.V.
- Mitglied in Deutsche Gesellschaft für Vermögensschadenhaftpflicht e.V., DGVH
- Mitglied in der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.
- Mitglied im Ausschuss Bank- und Kapitalmarktrecht des Kölner Anwaltvereins
- Mitglied im Vorprüfungsausschuss der Rechtsanwaltskammer Köln “Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht”
- Veröffentlichungen in “Der GmbH-Steuer-Berater”, Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Dozententätigkeit für die Centrale für GmbH (“Konflikte in der GmbH und GmbH & Co. KG”)
geboren 1968, Rechtsanwalt seit 1997
Sprachen: Englisch
Telefon: (0221) 272 50 – 214
Telefax: (0221) 272 50 – 333
schmitz-vollbracht(at)wirtz-kraneis.com
Tätigkeitsbereich
- Insolvenzrecht
- Amtshaftungsrecht einschließlich Notarhaftung
- Berufshaftungsrecht (Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Sachverständige)
- IT- und EDV-Recht
- Bau- und Architektenrecht sowie öffentliches Baurecht
- Kauf- und Vertriebsrecht
Sonstige Aktivitäten
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein
- Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e.V.
- Mitglied in Deutsche Gesellschaft für Vermögensschadenhaftpflicht e.V., DGVH
geboren 1974, Rechtsanwalt seit 2003
Sprachen: Englisch
Telefon: (0221) 272 50 – 212
Telefax: (0221) 272 50 – 222
kordes(at)wirtz-kraneis.com
Tätigkeitsbereich
- Steuerberater- und Wirtschaftsprüferhaftung
- Organhaftung/D&O-Versicherung
- Vermögensschadenhaftpflicht
- Steuerrecht/Steuerstrafrecht
- Gesellschaftsrecht
- Prozessführung
Veröffentlichungen
- “Gestaltungen mit Treuhandverhältnissen” in “Der GmbH-Steuer-Berater” 2006, 44ff.
- “Problemfälle der GmbH -Managerbeteiligungsmodelle” in “Der GmbH-Steuer-Berater” 2007, 21 ff.
- “Die Gesellschafterversammlung der GmbH & Co KG” in “Der GmbH-Steuer-Berater” 2007, 349 ff.
- “Upstream-Darlehen und Cash-Pooling in der GmbH” in “Der GmbH-Steuer-Berater” 2009, 342
- “D&O-Versicherung: Zusammentreffen von wissentlicher Pflichtverletzung und weiteren fahrlässigen Pflichtverletzungen in recht und schaden (r+s)” 2019, 307
- “Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen“ in GmbH-StB 2020, 265 ff.
- Mittelbare Haftung des Steuerberaters für Insolvenzverschleppungsschäden gem. § 64 GmbHG a.F./§ 15b InsO in GmbH-StB 2022, 178 ff.
Sonstige Aktivitäten
- Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht e. V.
- Mitglied in Deutsche Gesellschaft für Vermögensschadenhaftpflicht e.V., DGVH
- Mitglied im Ausschuss “Handels- und Gesellschaftsrecht” des Kölner Anwaltsvereins
geboren 1992, Rechtsanwältin seit 2019
Sprachen: Englisch
Telefon: (0221) 272 50 – 206
Telefax: (0221) 272 50 – 222
michels(at)wirtz-kraneis.com
Tätigkeitsbereich
- Gesellschaftsrecht; streitige Gesellschafterauseinandersetzungen
- Regressverfahren gegen Rechtsanwälte und Notare mit gesellschaftsrechtlichem Einschlag
- Steuerberater- und Wirtschaftsprüferhaftung
geboren 1988, Rechtsanwalt seit 2021
Sprachen: Englisch, Portugiesisch
Telefon: (0221) 272 50 – 202
Telefax: (0221) 272 50 – 222
battenfeld(at)wirtz-kraneis.com
Tätigkeitsbereich
- Haftung, Haftpflicht Versicherung
- Unternehmensstruktur, Gesellschafterkonflikt
- Steuergestaltung und Steuerstreit
geboren 1981, Rechtsanwalt seit 2015
Sprachen: Englisch
Telefon: (0221) 272 50 – 209
Telefax: (0221) 272 50 – 333
fuchs(at)wirtz-kraneis.com
Tätigkeitsbereich
- Verkehrsrecht
- Haftpflicht- und Versicherungsrecht
- Baurecht, Architektenrecht
- Haftungsrecht (insbesondere Abwehr von Regressansprüchen gegen Rechtsanwälte und Notare)
geboren 1993, Rechtsanwalt seit 2022
Sprachen: Englisch
Telefon: (0221) 272 50 – 0
Telefax: (0221) 272 50 – 333
golla(at)wirtz-kraneis.com
Tätigkeitsbereich
- Haftpflicht- und Versicherungsrecht
- Miet- und Leasingrecht (einschließlich Abwehr von Regressansprüchen gegen Rechtsanwälte oder Notare mit mietrechtlichem Bezug)
- Immobilienrecht & “Real Estate” insbesondere Vertragsgestaltung und Beratung bei Vertragsbeendigung sowie mit Immobilienrecht zusammenhängende öffentlich-rechtliche Fragen