Nahezu „grenzenloser“ Unterhalt nun auch für Kinder?

Die Situation bis zum 16.09.2020

Die Berechnung des Kindesunterhaltes erfolgt grundsätzlich auf Grundlage der sog. Düsseldorfer Tabelle, die jedes Jahr jeweils zum 01. Januar angepasst wird. Diese ist gegliedert nach Altersstufen der Kinder und sog. Einkommensgruppen, in die der Unterhaltspflichtige mit seinem Einkommen eingeordnet wird.

Dabei wird nicht einfach vom ausgewiesenen Nettoeinkommen ausgegangen. Vielmehr wird das Einkommen über einen längeren Zeitraum (beim nicht Selbständigen über einen 12-Monatszeitraum, beim Selbständigen über einen 3-Jahreszeitraum) zugrunde gelegt und dann noch einmal “unterhaltsrechtlich bereinigt”. Das bedeutet, dass vom Nettoeinkommen noch bestimmte Abzüge, etwa für Fahrtkosten zur Arbeit, zusätzliche Altersvorsorge, evtl. Schuldendienste o.ä. vorgenommen werden. Mit dem verbleibenden restlichen Einkommen erfolgt dann eine Eingruppierung. Dabei ist außerdem zu beachten, dass die Düsseldorfer Tabelle auf eine Unterhaltspflicht gegenüber zwei Personen ausgelegt ist. Muss der Unterhaltspflichtige für nur eine Person Unterhalt zahlen, wird er um eine Einkommensgruppe höher gestuft im Wege der sog. Interpolation. Muss er drei und mehr Personen Unterhalt zahlen, wird er entsprechend in niedrigere Einkommensgruppen eingeordnet. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den sog. Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle und den teils sehr unterschiedlichen sog. „Unterhaltsrechtlichen Leitlinien“ in den verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken.

Bis zum Jahr 2020 endete der Kindesunterhalt praktisch mit der 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Zwar sahen die Tabellen bis zu diesem Zeitpunkt theoretisch auch eine höhere Unterhaltspflicht “nach den Umständen des Falles” vor bei einem höheren bereinigten Einkommen als € 5.501,00. Tatsächlich hat der Bundesgerichtshof hiervon aber keinen Gebrauch gemacht, also einen höheren Kindesunterhalt als den nach der höchsten Gruppe nicht zugesprochen. Daran hat sich auch die Rechtsprechung der untergeordneten Gerichte orientiert.

Die Situation nach dem 16.09.2020

Dies dürfte sich nun mit der höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.09.2020, Az: XII ZB 499/19 geändert haben, die ausdrücklich eine teilweise Aufgabe der vorherigen Rechtsprechung ist.

In dem entschiedenen Fall war der unterhaltspflichtige Kindsvater im Wege eines sog. Stufenantrages verklagt worden, in einer ersten Stufe Auskunft zu erteilen, damit dann in einer zweiten Stufe der Unterhalt in der richtigen Höhe beantragt werden sollte. Der Kindsvater verfügte über außergewöhnlich hohe Einkünfte aus verschiedenen Quellen und wollte eine Offenlegung verhindern. Deshalb hatte er sich im Rahmen der vorgeschalteten Auskunftsstufe für “unbegrenzt leistungsfähig” erklärt. Dies in der Erwartung, es werde auf seine detaillierten Auskünfte verzichtet. Dafür war er bereit, einen hohen Unterhalt (nach seiner Vorstellung wohl nach der höchsten Einkommensgruppe) zu zahlen, und ging davon aus, dass sich die Gegenseite und das Gericht damit zufriedengeben würden. Weit gefehlt.

Das zuständige Amtsgericht verurteilte ihn trotzdem zur Auskunftserteilung. Auf Beschwerde des Kindsvaters hin hat das Oberlandesgericht München in zweiter Instanz die Entscheidung nochmals bestätigt, wogegen der Vater dann nochmals Rechtsmittel einlegte, diesmal zum Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16. September 2020 die ergangenen Entscheidungen nochmals bestätigt und deutlich gemacht, dass es auch beim Kindesunterhalt auf das genaue Einkommen ankommt und der Kindsvater daher zunächst einmal vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft über seine Einkünfte zu geben verpflichtet ist, damit dann im zweiten Schritt der Unterhalt errechnet werden kann.

Damit hat der Bundesgerichtshof zum einen deutlich gemacht, dass eine Kindesunterhaltsverpflichtung nicht bei der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle endet, sondern dass ggf. auch eine Fortschreibung der Bedarfsbeträge bis hin zur Höhe des doppelten des höchsten darin – zurzeit – ausgewiesenen Einkommensbetrages nicht ausgeschlossen sei. Je nach Einzelfall soll es also weitere „Stufen“ geben und damit höhere Unterhaltsbeträge.

Zum anderen zeigt die Entscheidung, dass, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen diesen Betrag – von derzeit € 5.500,00 x 2 = € 11.000,00 bereinigtes Einkommen – übersteigt, daneben zusätzlich außerdem noch eine Unterhaltsverpflichtung für sog. Mehrbedarf möglich sein kann. Beim sog. Mehrbedarf handelt es sich um Ausgaben für zusätzliche Ausgaben für das Kind, die nicht aus dem sog. Tabellenunterhalt, also dem aus der Düsseldorfer Tabelle abzulesenden Betrag zu tragen sind. Das können etwa Kosten für Nachhilfe, Schulkosten einer Privatschule, Krankenversicherung o.ä. sein. Solche Ausgaben teilen die Eltern sich in der Quote ihrer jeweiligen Einkünfte, so dass wegen Berechnung dieses quotalen Anteils auf eine Offenlegung der vollständigen Einkünfte des Kindsvaters nicht verzichtet werden könne.

Die Entscheidung vom 16.09.2020 ist im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Entscheidung zum Ehegattenunterhalt (BGH vom 15.11.17 zum Az. XII ZB 503/16) zu sehen, die bereits für Aufsehen gesorgt hatte. Auch dort hatte der BGH den unterhaltspflichtigen Ehemann zur detaillierten Auskunftserteilung verpflichtet hatte, obwohl dieser sich als “uneingeschränkt leistungsfähig” dargestellt hatte, um einer solchen Verpflichtung zu entgehen.

Nachdem der Ehegattenunterhalt seit jeher für den Einzelfall berechnet wurde, bedeutet die aktuelle Entscheidung des BGH eine nicht zu unterschätzende Neuerung. Hiermit macht der Bundesgerichtshof deutlich, dass er unter Hintanstellung einer rein schematischen Betrachtungsweise, wie sie die Düsseldorfer Tabelle beim Kindesunterhalt nahelegt und wie es der Handhabung in der Vergangenheit entsprach, nun einer individuellen und angemessenen Berechnung der Unterhaltsverpflichtung in jedem Einzelfalle Vorrang gibt, soweit die guten Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners dies nahelegen.

Fazit

Konkret bedeutet dies für den Unterhaltspflichtigen mit außergewöhnlich hohen Einkünften, dass er einer detaillierten Einkommensauskunft, so missliebig und „gefahrbehaftet“ sie im Einzelfall auch sein mag, nicht entgehen kann, wenn er nicht dem Unterhaltsberechtigten ein so großzügiges Einigungsangebot unterbreitet, dass der Unterhaltspflichtige nicht ablehnen kann und auf weitere Auskunftserteilung verzichtet.

Für den Unterhaltsberechtigten bedeutet die Entscheidung, dass bei einem Unterhaltspflichtigem mit hohem Einkommen je nach Umständen des Einzelfalles ein deutlich höherer Unterhalt als der nach der 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle und sogar zusätzlich noch ein Betrag für Mehrbedarf erfolgreich geltend gemacht werden kann.

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