Das Problem
Das Verwaltungsgericht (VG) Köln musste im Urteil vom 05.12.2025 (16 K 717/24) darüber entscheiden, ob eine Klägerin, die gewerbliche Kurzzeitvermietung betreibt, einen Anspruch auf weitergehende Bewilligung von Corona Überbrückungshilfe IV hat. Streit bestand insbesondere darüber, ob die von der Klägerin als Fixkosten angesetzten Mietaufwendungen für angemietete und weitervermietete Wohnungen sowie Kosten für Energie und Reinigung als förderfähige Fixkosten im Sinne der Förderrichtlinie und der zugrundeliegenden Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 anzuerkennen sind. Zudem wollte die Klägerin eine Bewilligung der Hilfe auch noch nach Ablauf des von der EU-Kommission genehmigten Zeitrahmens erreichen.
Das Urteil
Das VG Köln hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts scheitert ein Anspruch auf Bewilligung der Überbrückungshilfe IV sowohl in zeitlicher als auch in materieller Hinsicht:
- Zeitliche Begrenzung der Beihilferegelung
Die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der zugehörige „Befristete Rahmen“ der EU-Kommission galten nur bis zum 30. Juni 2022. Nach diesem Datum konnte eine Bewilligung nicht mehr erfolgen, es sei denn, der Antragsteller hatte bereits vor Ablauf einen gesicherten Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben. Dies ist regelmäßig erst mit dem Erlass eines Zuwendungsbescheids der Fall. Die Klägerin hatte vor dem 30. Juni 2022 lediglich einen vorläufigen Bescheid erhalten, der klar unter dem Vorbehalt einer abschließenden Prüfung stand und keinerlei gesicherte individuelle Rechtsposition verlieh. Auch eine bloße Antragstellung begründet noch keinen Anspruch. - Inhaltliche Anforderungen der Beihilferegelung
Das Gericht stellte klar, dass die von der EU-Kommission genehmigte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 nur die Gewährung begrenzter Beihilfen zur Beseitigung coronabedingter Liquiditätsengpässe zur Sicherung der Existenz von Unternehmen erlaubte. Die Corona Überbrückungshilfe IV stellte demgegenüber eine pauschale Fixkostenerstattung bei pandemiebedingtem Umsatzausfall dar, ohne eine individuelle Prüfung von Liquiditätsengpässen oder der Existenzbedrohung. Damit erfüllte sie nicht die engen europarechtlichen Vorgaben, und die materielle Grundlage für nachträgliche oder weitergehende Bewilligungen fehlte. - Rückforderung der bereits bewilligten Mittel
Die Behörde durfte gemäß § 48 VwVfG NRW die zuvor gewährte, aber beihilferechtlich rechtswidrige Förderung zurückfordern. Vertrauensschutz zu Gunsten der Klägerin bestand unter den konkreten Umständen nicht, da die unionsrechtlichen Vorgaben bekannt und eindeutig waren; eine begünstigende Zusicherung lag nicht vor. Das Gericht hielt die Umdeutung der Bescheide und die Rückforderung rechtlich für zulässig und geboten.
Eigene Anmerkungen und Hinweise für die Praxis
- Die Vergabe von Corona-Hilfen unterliegt strikten unionsrechtlichen Voraussetzungen; nationale Programme dürfen von den von der Kommission genehmigten Zielen und Mechanismen nicht abweichen. Eine nachträgliche oder weitergehende Gewährung nach Ablauf der beihilferechtlichen Grundlage ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern nicht schon zuvor ein rechtlich abgesicherter Anspruch bestand.
- Das VG Köln hat die EU-Rechtmäßigkeit der Überbrückungshilfe IV angezweifelt, da diese letztlich nicht auf Liquiditätsengpässe abstelle. Damit ist fraglich, ob bei versäumten Fristen zur Beantragung der Überbrückungshilfe IV dem Antragsteller letztlich ein Vorteil entgangen ist. Dies kann wiederum relevant werden, wenn die Fristversäumnis durch den prüfenden Dritten, beispielsweise einem Steuerberater, verursacht wurde und der Antragsteller nun Schadeneratz in Form der entgangenen Überbrückungshilfe begehrt. Wegen der offenen Fragen zur Rechtmäßigkeit der Überbrückungshilfe sollten gegen Berater geltend gemachte Schadeneersatzansprüche abgewehrt und offen gehalten werden, bis die Rechtslage für die Überbrückungshilfe IV geklärt ist.
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