Das Problem
Mit Wirkung vom 01.07.2025 aufgrund einer Verordnung vom 03.06.2025 ist § 27a JuZuVO in Kraft getreten. Danach werden Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen. Gemäß § 27a Abs. 2 JuZuVO verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit für Verfahren, die vor dem 01.07.2025 anhängig geworden sind.
Es stellt sich die Frage, ob Anhängigkeit im Sinne von § 27a Abs. 2 JuZuVO sich auf die erst- oder zweitinstanzliche Anhängigkeit bezieht. Dies geht aus der Vorschrift nicht hervor.
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 4 U 72/25) hat nun in einer aktuellen Entscheidung vom 20.08.2025 entschieden, dass sich § 27a Abs. 2 JuZuVO nur auf diejenigen Streitfälle bezieht, die vor dem 01.07.2025 bereits in der Berufungsinstanz anhängig gewesen sind. Aus dem Wortlaut der Vorschrift gehe dies zwar nicht eindeutig hervor. § 27a Abs. 1 JuZuVO regele aber ausschließlich die zweitinstanzliche Zuständigkeit, so dass es nahe liege, dass auch Abs. 2 allein die Zuständigkeit in zweiter Instanz in den Blick nehme. Hierfür spreche auch eine teleologische Auslegung. Es wäre schwer verständlich, wenn beispielsweise Verfahren, die im Juni 2025 erstinstanzlich anhängig würden und erst in zwei oder mehr Jahren beim Berufungsgericht eingingen, noch immer nach der bisherigeren Regelung behandelt werden müssten. § 27a Abs. 2 JuZuVO solle nur verhindern, dass Streitigkeiten, die bereits vor dem 01.07.2025 bei einem anderen Berufungsgericht anhängig sind, von diesem nun an das Oberlandesgericht Hamm abzugeben seien. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stützt sich hierbei auch auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.03.2023 (Az. VI ZB 75/22; NJW-RR 2023, 1357), bei der es um die Konzentrations-Verordnung NRW ging.
Konsequenz für die Praxis
§ 27a JuZuVO ist für viele Anwälte eher überraschend in Kraft getreten. Der Inhalt und die Zuständigkeitskonzentration auf das Oberlandesgericht Hamm wegen Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer ist vorab eher wenig diskutiert und kommuniziert worden. Die Regelung dürfte vielen Anwälten nach wie vor nicht bekannt sein, mit der Folge, dass Berufungen in den Oberlandesgerichtsbezirken Köln und Düsseldorf dort eingelegt werden. Um dies zu verhindern, ist zu beobachten, dass die erstinstanzlichen Gerichte oftmals in der mündlichen Verhandlung mündliche Hinweise auf die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm erteilen.
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- “Upstream-Darlehen und Cash-Pooling in der GmbH” in “Der GmbH-Steuer-Berater” 2009, 342
- „D&O-Versicherung: Zusammentreffen von wissentlicher Pflichtverletzung und weiteren fahrlässigen Pflichtverletzungen in recht und schaden (r+s)“ 2019, 307
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